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StBB Nr. 9 vom Seite 6

Doppelte Haushaltsführung – Kosten der Lebensführung bei einem Ein-Personen-Haushalt

Führt der Steuerpflichtige im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung am Ort des Lebensmittelpunkts einen Ein-Personen-Haushalt, stellt sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG nicht.

I. Sachverhalt

Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2014 bis 2018 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Werkstudent, als studentische Hilfskraft und später als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Zudem erhielt er in den Jahren 2014 bis 2017 Leistungen nach dem BAföG. Am Studienort wohnte er in angemieteten Wohnungen bzw. Zimmern. Sein Lebensmittelpunkt lag in den Streitjahren unstreitig in B. Dort bewohnte er sämtliche Räumlichkeiten im Obergeschoss des Wohnhauses seiner Eltern, Miete zahlte er nicht.

In seinen Einkommensteuererklärungen machte er u.a. notwendige Mehraufwendungen wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 in der in den Streitjahren jeweils geltenden Fassung des EStG sowie Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend. Das FA berücksichtigte lediglich die Aufwendungen für die Familienheimfahrten. Die geltend gema...