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Fahrtkosten trotz Dienstwagen: Eine akzeptierte Gestaltung?
Steuerliche Anerkennung beruflicher Reisekosten bei paralleler Dienstwagenüberlassung
Der Dienstwagen zählt seit vielen Jahren zu den beliebtesten Zusatzleistungen im Arbeitsverhältnis. Seine private Nutzung führt steuerlich zu einem geldwerten Vorteil, der meistens pauschal nach der sogenannten 1 %-Methode besteuert wird. Dabei wird unabhängig von der tatsächlichen Nutzungshäufigkeit unterstellt, dass ein erheblicher Anteil der Fahrzeugnutzung privat erfolgt. In einem Streitfall ging es um die Frage, ob neben einem überlassenen Dienstwagen zusätzlich (erhebliche) Fahrtkosten für berufliche Reisen mit einem privaten Pkw steuerlich geltend gemacht werden können. Das FG Niedersachsen hatte dies in einem vielbeachteten Urteil bejaht. Die Revision beim BFH verspricht grundlegende Klarstellungen über den Einzelfall hinaus.
Auch bei vorhandener Dienstwagenüberlassung können beruflich veranlasste Fahrtkosten mit einem privaten Pkw steuerlich anerkannt werden, wenn der Arbeitnehmer die tatsächliche Nutzung nachweist.
Das anhängige Revisionsverfahren beim BFH soll klären, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ein Werbungskostenabzug trotz Dienstwagen möglich ist.
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I. Dienstwagenbesteuerung und 1 %-Methode
[i]1 %-Methode auch bei überwiegender Privatnutzung durch Arbeitnehmer möglichWird ein Pkw vom Arbeitgeber auch zur privaten Nutzung überlassen, entsteht hierdurch Arbeitslohn i. S. des § 19 Abs. 1 EStG. Sofern kein Fahrtenbuch geführt wird, wird der geldwerte Vorteil regelmäßig pauschal nach der 1 %-Methode angesetzt. Hierbei sind pro Kalendermonat 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen, zzgl. eines Zuschlags für Fahrten zwischen Wohnung und erster S. 925Tätigkeitsstätte (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG). Unter gewissen Voraussetzungen gelten Begünstigungen bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen. Die Regelung ist stark typisierend. Sie gilt selbst dann, wenn das Fahrzeug überwiegend privat oder von Angehörigen des Arbeitnehmers genutzt wird.
Ein Arbeitnehmer erhält im Jahr 2024 einen Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis von 50.000 €. Der pauschale monatliche Sachbezug beträgt 500 € (1 % von 50.000 €). Bei 20 km Entfernung zur Arbeitsstätte erhöht sich der Betrag um weitere 300 € (0,03 % von 50.000 € • 20 km). Damit ergibt sich ein geldwerter Vorteil von insgesamt 800 € pro Monat, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung.
II. Berufliche Fahrten mit Privatfahrzeugen
[i]0,30 € je gefahrenen Kilometer oder tatsächliche Kosten Fahrten im Rahmen von Auswärtstätigkeiten sind als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG abziehbar. Dabei können entweder pauschal 0,30 € je gefahrenen Kilometer oder die tatsächlichen Kosten angesetzt werden. Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich auch dann, wenn dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur Verfügung steht. Die Finanzverwaltung vertritt jedoch die Auffassung, dass der Arbeitnehmer das überlassene Fahrzeug vorrangig für berufliche Fahrten zu nutzen habe.
Ein Arbeitnehmer fährt mit seinem privaten Pkw beruflich bedingt 5.000 km. Bei Ansatz der Pauschale ergibt sich ein Werbungskostenabzug von 1.500 € (5.000 km • 0,30 €). Alternativ könnten bei tatsächlichen Kosten von 0,60 € pro Kilometer 3.000 € abgezogen werden – sofern diese Kosten nachgewiesen werden.
Neben [i]Reisekosten in tatsächlicher Höhe steuerlich abziehbareinem Dienstwagen kann der Arbeitnehmer selbstverständlich auch berufliche Fahrten mit der Bahn oder dem Flugzeug antreten; in diesem Fall stellen die Aufwendungen Reisekosten dar und sind in tatsächlicher Höhe steuerlich abziehbar.