Betreuungs- und Pflegeleistungen, die aus dem Persönlichen Budget bestritten werden
Mit dem von Dr. Axel Leonard besprochenen Urteil () zur Umsatzsteuerbefreiung von Betreuungs- und Pflegeleistungen, die aus dem Persönlichen Budget bestritten werden, entschied der BFH: Leistungen über Persönliche Budgets reichen nunmehr für die Steuerbefreiung aus, wenn bestimmte Vorgaben (Zielvereinbarung, Gesamtplan) eingehalten werden. Die Anerkennung des leistenden Unternehmers erfolgt dadurch, dass dieser in den genannten Vereinbarungen als „autorisierter“ Leistungserbringer genannt ist. Mit dem Persönlichen Budget soll dem Berechtigten ein selbstbestimmtes Leben in eigener Verantwortung ermöglicht werden. Dieses gesetzgeberische Ziel wäre gefährdet, wenn Unternehmen wegen des drohenden Verlusts der Umsatzsteuerbefreiung davon absehen würden, Verträge mit Empfängern des Persönlichen Budgets abzuschließen. Es empfiehlt sich auch ein Blick auf das nicht amtlich veröffentlichte Urteil vom selben Tag (): Hierin wird ausgeführt, dass die Beweislast für die Steuerfreiheit beim Leistungserbringer liegt. Dieser sollte daher rechtzeitig Beweisvorsorge treffen und entsprechende Nachweise (Kostenvereinbarungen, Gesamtpläne des Sozialträgers, etc.) sichern.
Der Praxisfall, den uns wie immer Dr. Matthias Gehm aufbereitet hat, befasst sich diesmal mit der Veräußerung einer privaten Sammlung über eBay. Auch bei der Auflösung von Sammlungen durch Erben via Internetplattformen ist die Gefahr gegeben, dass dies Umsatzsteuer auslöst. Die Finanzverwaltung ist bei Veräußerungsvorgängen über Internetplattformen sensibilisiert, sodass mit entsprechenden Reaktionen zu rechnen ist. Für einen Sammler bietet es sich an, wenn er an eine Vererbung denkt, die Sammlung ggf. noch selbst zu veräußern, damit der Erbe nicht bei der Veräußerung der Umsatzsteuer mit dem hiermit für ihn verbundenen entsprechenden Aufwand unterfällt.
Mit besten Grüßen,
Ruth Sterzinger
Fundstelle(n):
USt direkt digital 19 / 2025 Seite 1
ZAAAK-01337