Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl des Umgangsrechts - Grenzen der fachgerichtlichen Pflicht zur Umgangsregelung - hier insb keine Verletzung des Elternrechts durch fachgerichtlichen Verzicht auf eine begehrte Umgangsregelung erkennbar
Gesetze: Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1684 Abs 4 S 1 BGB, § 1684 Abs 4 S 2 BGB
Instanzenzug: Az: II-13 UF 106/22 Beschluss
Gründe
1Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Regelung des Umgangs.
A.
2Der Beschwerdeführer ist Vater eines im August 2008 geborenen Sohnes. Mit der Mutter des Kindes war er nicht verheiratet, die Eltern übten aufgrund einer Sorgerechtserklärung zunächst das Sorgerecht gemeinsam aus. Sie trennten sich etwa ein Jahr nach der Geburt des Kindes. Dieses verblieb im Haushalt der Mutter.
I.
3In der Folgezeit kam es zu einer großen Anzahl familiengerichtlicher Verfahren zwischen den Eltern, die ganz überwiegend sowohl das Sorge- als auch das Umgangsrecht zum Gegenstand hatten.
41. So beantragten die Eltern im Jahr 2013 wechselseitig die Übertragung der elterlichen Sorge jeweils auf sich zur alleinigen Ausübung. Das Familiengericht holte in diesem Verfahren ein psychologisches Sachverständigengutachten ein, dessen Ergebnis im hier gegenständlichen Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht mitgeteilt worden ist. Der Beschwerdeführer hielt und hält das Gutachten für falsch. Die Mutter habe gegenüber dem Gutachter Unwahrheiten über den Beschwerdeführer verbreitet, die geeignet seien, ihn zu diskreditieren, herabzuwürdigen und ihn in die Nähe des sexuellen Missbrauchs zu bringen. Die Mutter leide unter psychischen Problemen. Angesichts des Inhalts dieses Gutachtens seien gemeinsame Gespräche mit der Mutter ausgeschlossen. Dem Gutachter warf der Beschwerdeführer Verfälschungen der Untersuchungsergebnisse vor. Mit am erlassenem Beschluss übertrug das Familiengericht der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge und das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten für das Kind zur alleinigen Ausübung. Im Übrigen wies es die wechselseitigen Anträge der Eltern zurück. Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde nahm dieser in der Folgezeit zurück. Nachfolgend erfolgte mit einem am ergangenen familiengerichtlichen Beschluss die Übertragung auch der übrigen Bereiche der elterlichen Sorge auf die Mutter allein. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers hatte keinen Erfolg.
52. Parallel zu diesem Sorgerechtsstreit wurde ein Verfahren zur Regelung des Umgangs des Beschwerdeführers mit seinem Sohn geführt. Das Familiengericht regelte mit einem Beschluss vom den Umgang dahingehend, dass der Beschwerdeführer 14-tägig von freitags bis montags und 14-tägig freitags an den umgangsfreien Wochenenden Umgang ausüben durfte. Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht zurück. Bei diesem Verfahren handelt es sich um das Vorverfahren zum Ausgangsverfahren der vorliegenden Verfassungsbeschwerde.
63. Trotz der gerichtlichen Sorge- und Umgangsregelungen trat keine Beruhigung der Situation ein. Der Beschwerdeführer erstattete mehrfach Strafanzeige gegen die Mutter mit dem Vorwurf, sie würde das Kind schlagen und dieses nicht ausreichend mit Nahrung versorgen. Im Zuge der daraufhin eingeleiteten Sorgerechtsverfahren unternahm das Jugendamt mehrfach Hausbesuche im Haushalt der Mutter, ohne dabei Hinweise auf eine nachhaltige Gefährdung des Kindeswohls zu finden. Vielmehr stellte sich nach der Bewertung des Jugendamts umgekehrt die Frage, ob dem Kind der Umgang mit dem Beschwerdeführer weiter zuzumuten sei. Dieser setze seinen Sohn erheblich unter Druck, was aus von dem Beschwerdeführer mehrfach vorgelegten handschriftlichen Mitteilungen des Kindes deutlich werde. Das Kind befinde sich in einem erheblichen Loyalitätskonflikt. Der Beschwerdeführer erstattete gegen den zuständigen Mitarbeiter des Jugendamts ebenfalls Strafanzeige; dieser vertusche durch die Mutter verübte Misshandlungen des Kindes.
7Im Sommer 2018 begab sich der Beschwerdeführer zur Wohnung der Mutter, um dort nach seinen Angaben mit Kreidezeichnungen und Symbolen auf dem Bürgersteig auszudrücken, wie lange es noch bis zum nächsten Umgang mit seinem Sohn dauere. Aufgrund dieses Verhaltens erwirkte die Mutter ein zeitweiliges Kontaktverbot gegen den Beschwerdeführer. Ebenfalls im Sommer beziehungsweise Herbst 2018 sprachen sowohl der Beschwerdeführer als auch die Großeltern väterlicherseits und weitere Bekannte des Beschwerdeführers das Kind mehrfach auf dem Schulweg an. Die Großeltern kauften ihm etwas zu essen in der Annahme, es würde zu Hause nicht ausreichend Nahrung bekommen. Im November 2018 sprach ein Bekannter des Beschwerdeführers das Kind auf seinem Nachhauseweg an und zeichnete das Gespräch mit dem Mobiltelefon auf. Das Kind soll dort angegeben haben, dass es von der Mutter misshandelt werde und zum Beschwerdeführer ziehen wolle.
8Auf Anregung der Mutter ordnete das Familiengericht Ende September 2018 im Wege der einstweiligen Anordnung an, dass lediglich noch ein begleiteter Umgang alle drei Wochen stattfinden dürfe und die Eltern vor- und nachbereitende Elterngespräche zu führen hätten. Es fand in der Folgezeit allerdings nur ein begleiteter Umgangstermin im Oktober 2018 statt. Seit diesem Termin besteht kein unmittelbarer persönlicher Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn mehr. Der Beschwerdeführer schreibt aber seit 2017 wöchentliche Briefe beziehungsweise Postkarten an den Sohn ("Dienstagspost"). Seit etwa September 2018 nimmt das Kind regelmäßig Termine bei einer Kinder- und Jugendpsychiaterin wahr. In einer ärztlichen Stellungnahme aus September 2019 hat die Therapeutin geschildert, dass das Kind die Annäherungsversuche auf seinen alltäglichen Wegen nicht möge.
94. Im der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Ausgangsverfahren hat die Mutter im August 2018 beantragt, die Umgangsregelung des Familiengerichts vom dahingehend abzuändern, dass Umgang des Beschwerdeführers lediglich noch nach Maßgabe eines einzuholenden Gutachtens stattfinde. Dem ist der Beschwerdeführer entgegen getreten.
10a) Das Familiengericht hat dem Kind eine Verfahrensbeiständin bestellt und eine Sachverständige mit der Erstellung eines psychologischen Gutachtens beauftragt. In einer Stellungnahme aus dem Januar 2019 hat die Sachverständigeausgeführt, es lägen keine Hinweise auf eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Mutter vor. Allerdings bestünden Anhaltspunkte für eine Erkrankung des Beschwerdeführers aus dem schizophrenen Formenkreis. Eine psychiatrische Abklärung sei daher notwendig.Dazu ist es aber nicht gekommen, weil der Beschwerdeführer eine Mitwirkung an einer Begutachtung verweigert hat. Auch das psychologische Gutachten konnte nicht abgeschlossen werden. Es ist daher bei der genannten gutachterlichen Stellungnahme geblieben.
11Das Jugendamt hat im Februar 2019 berichtet, es seien erneut verschiedene Meldungen von der Polizei wegen Anzeigen des Beschwerdeführers gegen die Mutter wegen angeblicher Misshandlung des Kindes eingegangen. Bei einem deshalb im Dezember 2018 durchgeführten unangemeldeten Hausbesuch habe es wiederum keine Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung durch die Mutter gegeben. Auch Gespräche mit der früheren Grundschule und der nunmehr vom Kind besuchten weiterführenden Schulen hätten keine Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung erbracht. In einem nachfolgenden Bericht aus dem Mai 2021 hat das Jugendamt ausgeführt, nach wie vor bestünden keine Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung. Das Kind zeige sich im Gespräch offen und kommunikativ. Kontakt zum Beschwerdeführer finde über wöchentliche Briefe und Postkarten statt. Das Kind habe keinen Veränderungswunsch und wünsche sich in erster Linie Ruhe.
12Im Januar 2020 hat die das Kind behandelnde Therapeutin eine Stellungnahme abgegeben. Das Kind zeige sich seit Sommer 2019 allmählich entspannter und könne sich altersentsprechenden Themen widmen. Besonders positiv sei hervorzuheben, dass das Kind sich nun selbstständig mit dem Fahrrad durch seinen Wohnort bewege und auf seinen alltäglichen Wegen keine Angst mehr vor einem Zusammentreffen mit den Großeltern väterlicherseits beziehungsweise dem Beschwerdeführer habe. Wenn das Kind auf den Beschwerdeführer angesprochen werde, versuche es weiterhin, dem Thema auszuweichen und sage, dass alle ihn in Ruhe lassen sollen.
13Im April 2022 hat das Familiengericht das Kind persönlich angehört, das dabei von seinem Alltag berichtet hat. Nach dem Umgang befragt habe das Kind ausgeführt, dass es diesen gerade "okay" finde. Zudem hat das Familiengericht im Mai 2022 auch die Eltern und die fachlich Beteiligten persönlich angehört.
14b) Mit Beschluss vom hat es den Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Sohn für die Dauer von einem Jahr ausgeschlossen. Dem Beschwerdeführer ist aber weiterhin das Recht eingeräumt worden, einmal wöchentlich dienstags postalisch Kontakt mit dem Kind aufzunehmen.
155. Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt. Es fehle an einer tragfähigen Begründung für den mit dem Umgangsausschluss verbundenen massiven Eingriff in sein Elternrecht. Entgegen der Annahme des Familiengerichts liege eine Kindeswohlgefährdung allein darin, dass dem Kind ein Umgang mit seinem Vater nicht erlaubt werde beziehungsweise es im Haushalt der Mutter misshandelt und vernachlässigt werde.
16a) Im Beschwerdeverfahren hat das Jugendamt sich für eine Zurückweisung des Rechtsmittels ausgesprochen. Das Kind habe eine vertrauensvolle und positiv besetzte Beziehung zu seiner Mutter. In einem erneuten Gespräch mit dem Kind habe dieses alterstypisch und mit angemessener Gewichtung von seinem Alltag und seinen Interessen berichtet.
17Zum Beschwerdeführer habe das Kind eine klare Haltung geäußert. An der bestehenden Regelung des wöchentlichen Briefs solle nichts geändert werden. Einen persönlichen Kontakt lehne es ab. Aus fachlicher Sicht sei dem Kind die Autonomie zuzubilligen, selbst darüber zu bestimmen, wann es Kontakt mit seinem Vater aufnehmen wolle. Über sein Mobiltelefon habe es jederzeit die Möglichkeit, mit seinem Vater in Kontakt zu treten. In entsprechender Weise hat auch die Verfahrensbeiständin berichtet. In einem neuerlichen Gespräch habe das Kind angemessen sein Alltagserleben geschildert. Die wöchentlichen Briefe des Beschwerdeführers wolle es weiterhin erhalten. Ein persönliches Treffen lehne es ab. Wenn es seinen Vater treffen wolle, würde es sich mit dem Fahrrad auf dem Weg zu ihm machen.
18b) Das Oberlandesgericht hat am einen Hinweis erteilt, dass beabsichtigt sei, die Beschwerde zurückzuweisen. Nach § 1696 Abs. 1 BGB sei der Umgangsbeschluss des Familiengerichts vom abzuändern, weil das Kind mit Nachdruck den Wunsch äußere, keinen persönlichen Kontakt mit dem Beschwerdeführer zu pflegen. Dieser Wille des Kindes rechtfertige nicht nur eine Abänderung des Beschlusses, sondern auch einen Ausschluss des Umgangs, weil das Übergehen des Willens eines nunmehr 14-jährigen Kindes dessen Wohl gefährden würde. Der Beschwerdeführer ist dem entgegen getreten und hat in der Folge die Mitglieder des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts erfolgslos wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
19Im Oktober 2023 hat das Oberlandesgericht das Kind persönlich angehört. Darauf angesprochen, wer zu seiner Familie gehörte, habe das Kind ausgeführt, dass auch sein Vater dazu gehöre. Von diesem bekomme es nach wie vor Briefe, die es grundsätzlich auch lese, allerdings nicht immer sofort. Er habe dem Beschwerdeführer einmal zurückgeschrieben, und dieser Brief sei dann sofort als Beweisstück bei Gericht eingereicht worden. Das habe es nicht so toll gefunden, weshalb es jetzt nicht mehr zurückschreibe. Auf Frage, wie es wäre, den Vater samstags von 10:00 bis 18:00 Uhr zu treffen, habe das Kind geantwortet, dass das nicht so schlecht klinge. Es habe schon Interesse an seinem Vater, wobei es ihm egal sei, diesen allein oder in Begleitung zu treffen. Zudem hat das Kind angegeben, spontan entscheiden zu wollen, ob es seinen Vater sehe oder nicht. Es wolle nur "kein regelmäßiges Ding", weil sich dies für es unkontrollierbar anfühle. Ebenfalls noch im Oktober 2023 hat das Oberlandesgericht auch die Eltern persönlich angehört.
20c) Mit angegriffenem Beschluss vom hat das Oberlandesgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Trotz des Auslaufens des vom Familiengericht angeordneten Umgangsausschlusses sei keine Erledigung des Verfahrens eingetreten. Denn es sei weiterhin von Amts wegen zu prüfen, inwieweit das Verfahren fortzusetzen und eine Entscheidung über das Umgangsrecht erforderlich sei. Nach den getroffenen Feststellungen bestehe aber weder ein Grund für einen weiteren Umgangsausschluss noch ein Bedürfnis für eine gerichtliche Umgangsregelung. Deshalb sei die Beschwerde zurückzuweisen.
21Die Voraussetzungen für einen Umgangsausschluss lägen nicht vor. Ein solcher ließe sich weder mit dem Willen des Kindes noch mit einer sonst drohenden Kindeswohlgefährdung rechtfertigen. Das Kind habe sich im Rahmen seiner Anhörung eindeutig dahingehend positioniert, sich einen persönlichen Kontakt mit seinem Vater vorstellen zu können. Die vom Familiengericht noch angenommene Gefahr, dass es durch das bindungsintolerante Verhalten des Beschwerdeführers während des Umganges zu einer Gefährdung des Kindes kommen könne, bestehe nicht mehr. Das Oberlandesgericht habe das Kind als altersgerecht entwickelten Jugendlichen erlebt, das bestrebt sei, den Kontakt zu seinem Vater nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Nach Überzeugung des Gerichts werde das Kind den Kontakt mit dem Beschwerdeführer nur zulassen, solange es für sich daraus einen emotionalen Gewinn erziele. Sollte das Kind aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers zu der Überzeugung gelangen, der Kontakt belaste es, sei zu erwarten, dass das Kind den Kontakt zum Beschwerdeführer wieder beenden werde.
22Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestehe kein Raum für die Anordnung einer festen Umgangsregelung in vollstreckbarer Form. Das Kind habe im Rahmen seiner Anhörung deutlich geäußert, dass es keine gerichtlich angeordnete, regelmäßige Umgangsregelung wolle. Zwar sei das Umgangsrecht des Beschwerdeführers grundrechtlich verankert. Aber auch die Grundrechtspositionen der Mutter und des betroffenen Kindes seien zu berücksichtigen. Auf Seiten des Kindes sei insbesondere sein Wille zu berücksichtigen. Dem Kind komme aus Art. 2 Abs. 1 GG eine eigene grundrechtliche Position zu. In Übereinstimmung mit der fachlichen Einschätzung des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin sei von einem autonom gebildeten und dem wirklichen Willen des Jugendlichen entsprechenden Willen auszugehen, seine Kontakte zum Beschwerdeführer selbstbestimmt wahrnehmen zu wollen. Das deutlich zu beobachtende Bestreben des Kindes nach Autonomie und Selbstbestimmtheit sei als wichtiger Schritt auf dem Weg zur Entwicklung des Kindes zu einer selbstbewussten unabhängigen Persönlichkeit zu respektieren. Angesichts der miteinander kollidierenden Grundrechtspositionen des Beschwerdeführers einerseits und des Kindes andererseits sei eine Entscheidung über das Umgangsrecht zu treffen, die den beiderseitigen Interessen am besten gerecht werde. Diese liege darin, keine vollstreckbare Umgangsregelung zu treffen. Es entspreche auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in seiner Entscheidung vom , dass das Unterlassen einer konkreten gerichtlichen Umgangsregelung wegen des entgegenstehenden Willens des Kindes nicht unangemessen sei und daher Art. 8 EMRK nicht verletze (Verweis auf "EGMR Beschluss vom - 43976/17 - Rn. 20 f."). Ungeachtet des Ausbleibens einer Umgangsregelung bleibe es dem Beschwerdeführer unbenommen, dem Kind weitere Briefe zukommen zu lassen und diesem Treffen vorzuschlagen. Das Kind habe dann die Möglichkeit, flexibel und nach seinen eigenen Vorstellungen darauf einzugehen.
23d) Die gegen diese Entscheidung erhobene Anhörungsrüge des Beschwerdeführers hat das Oberlandesgericht mit nicht angegriffenem Beschluss vom zurückgewiesen.
II.
24Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, durch den in seinen Grundrechten aus Art. 6 Absätze 1 - 3 und Art. 3 Abs. 1 sowie in seinen verfassungsrechtlich verbürgten Ansprüchen aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt zu sein.
25Es liege bereits kein Fall vor, in dem ausnahmsweise von einer Regelung des Umganges abgesehen werden könne. Das Oberlandesgericht weiche von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, nach der der Umgang vollstreckbar zu regeln sei. Das Vorgehen des Oberlandesgerichts verstoße angesichts des Rechts des Beschwerdeführers auf Umgang mit seinem Sohn gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Auch die übrigen genannten Grundrechte seien verletzt.
26Der Beschwerdeführer beanstandet in mehrfacher Hinsicht die Verfahrensführung des Oberlandesgerichts. Immer wieder habe er darauf hingewiesen, dass seinem Sohn psychische sowie physische Gewalt durch die Mutter widerfahre. Es verstoße gegen Art. 6 Absätze 1 und 2 GG, dass das Oberlandesgericht es unterlassen habe, das Kind im Rahmen der im Beschwerdeverfahren durchgeführten Anhörung zu den Misshandlungen und Vernachlässigungen durch die Mutter zu befragen. Die Mutter misshandele und vernachlässige nicht nur das Kind, sondern verübe auch einen Umgangsboykott.
27Die Feststellungen dazu, dass das Kind einen Kontakt mit ihm ablehne, seien fehlerhaft. Das Kind sei durch die Mutter beeinflusst. Es erhalte keinen Schutz vor Gewalt. Der angegriffene Beschluss zeige, dass das Oberlandesgericht nicht gewillt sei, dem Kind ein rechtstaatliches Verfahren zu gewähren sowie ihm Recht und Schutz zu bieten. Es wäre Aufgabe des Beschwerdegerichts gewesen, durch Beschluss ausdrücklich die jahrelange gewaltsame Entrechtung und Schädigung des Kindes und des Beschwerdeführers festzustellen und korrigierend einzugreifen. Dennoch habe auch das Oberlandesgericht trotz des Beschleunigungsgebots aus § 155 FamFG das Verfahren um ein weiteres Jahr verschleppt. Das stelle sich angesichts des fortgesetzten Kindesentzuges als weitere Kindesmisshandlung dar. Das Oberlandesgericht hätte unverzüglich vollstreckbare Umgangskontakte gewähren müssen, damit das in den vergangenen Jahren zugefügte Leid geheilt werden könne.
28Die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung zeige sich auch daran, dass bereits kurz nach Erlass der angegriffenen Entscheidung die Umgänge wieder abgebrochen seien. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Sohn am ein längeres Telefonat führen können. Beide hätten sich am für sieben Stunden getroffen und danach verschiedene Telefonate, teils mehrstündig, miteinander geführt. Noch vor Weihnachten sei es dann aber für den Beschwerdeführer ohne ersichtlichen Grund wieder zu einem Abbruch der Kontakte gekommen.
B.
29Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt; sie ist unzulässig (I). Auf der Grundlage der Begründung der Verfassungsbeschwerde und der mit ihr vorgelegten Unterlagen ist auch nicht ersichtlich, dass die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts, trotz eines entsprechenden Begehrens keine Umgangsregelung zu treffen, den Beschwerdeführer in seinem Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) oder in sonst verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzte (II).
I.
30Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung lässt nicht in einer den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in den gerügten Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten erkennen.
311. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 157, 300 <310 Rn. 25>; stRspr). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 149, 346 <359 Rn. 23>; 153, 74 <137 Rn. 104>; 158, 210 <230 f. Rn. 51>; 163, 165 <210 Rn. 75>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (vgl. BVerfGE 108, 370 <386 f.>; 158, 210 <230 f. Rn. 51>; stRspr).
322. Diesen Anforderungen an die Darlegung einer möglichen Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde trotz ihres Umfangs zu keiner der gerügten Rechtsverletzungen. Es fehlt bereits nahezu vollständig an einem Eingehen auf die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe, anhand derer der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts überprüft werden soll. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich weitgehend auf die Benennung von als verletzt gerügten Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten. Sie erschöpft sich vor allem in einer detaillierten Schilderung des Ablaufs des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens und teils von vorausgegangenen Verfahren.
33a) Soweit in diesem Zusammenhang die vermeintlich grob fehlerhafte Verfahrensführung der Fachgerichte beanstandet wird, stellt die Verfassungsbeschwerde keine Verknüpfung zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten grundrechtlichen Gewährleistungen her, insbesondere nicht zu dem Elterngrundrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. So geht die Verfassungsbeschwerde nicht darauf ein, dass das Bundesverfassungsgericht bei der Überprüfung von fachgerichtlichen Entscheidungen zum Umgang zwischen Eltern und Kindern die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen vorgenommene Abwägung grundsätzlich nicht nachzuprüfen hat. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt lediglich, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. zu diesem Maßstab allgemein BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Auf eindeutige, erhebliche Fehler des Fachgerichts bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts (vgl. BVerfGE 136, 382 <391 Rn. 28>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1404/24 -, Rn. 40 m.w.N.) erstreckt sich die verfassungsgerichtliche Kontrolle in Umgangsangelegenheiten grundsätzlich lediglich bei Fallgestaltungen, in denen der Umgang von Eltern mit ihrem ohnehin fremduntergebrachten Kind ausgeschlossen wird (vgl. BVerfGK 20, 135 <141 ff.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1943/22 -, Rn. 15 f. m.w.N.). Eine solche Konstellation liegt hier ersichtlich nicht vor. Überdies verhält sich die Verfassungsbeschwerde zu den dargestellten Maßstäben nicht.
34b) Auch mit dem vom Oberlandesgericht angewendeten Fachrecht setzt sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde allenfalls kursorisch auseinander. Gegenstand der angegriffenen Entscheidung ist die fachgerichtlich unterlassene Regelung des Umgangs trotz eines Regelungsbegehrens des Beschwerdeführers. Der bloße Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der - nach dem Vortrag des Beschwerdeführers - eine konkrete Umgangsregelung verlange, genügt allein zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheiten nicht. Der Bundesgerichtshof hält es im Regelfall für erforderlich, entweder Umfang und Ausübung der Umfangsbefugnis konkret zu regeln oder, falls dies zum Wohl des betroffenen Kindes erforderlich ist, den Umgang konkret einzuschränken oder auszuschließen (vgl. -, Rn. 17 m.w.N.). Das schließt Ausnahmen erkennbar nicht aus. Auf die im Fachrecht diskutierten Fallgruppen, in denen die Fachgerichte befugt sein sollen, von einer Regelung des Umgangs ausnahmsweise abzusehen, sowie die dazu ergangene Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte (vgl. dazu die zusammenfassende Darstellung bei Dürbeck, in: Staudinger, BGB, <04/2025>, § 1684 Rn. 184 ff. m.w.N.) geht die Verfassungsbeschwerde nicht näher ein. Gerade eine solche Ausnahme hat das Oberlandesgericht aber angenommen, ohne dabei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur im Regelfall gebotenen konkreten Umgangsregelung zu übergehen. Der angegriffene Beschluss weist vielmehr ausdrücklich auf diese hin.
II.
35Auf der Grundlage der Verfassungsbeschwerde und der mit ihr vorgelegten Unterlagen lässt sich auch nicht erkennen, dass der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts den Beschwerdeführer in seinem Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) oder anderen grundrechtlich gewährleisteten Rechten verletzte.
361. Ausgehend von den durch das Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen verletzt die in der Sache von ihm getroffenen Entscheidung, trotz eines Umgangsbegehrens des Beschwerdeführers den Umgang mit seinem Sohn nicht zu regeln, vorliegend nicht das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
37a) Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen (vgl. BVerfGE 31, 194 <206>). Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss dementsprechend grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen (vgl. BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 64, 180 <187 f.>). Besteht Streit über die Ausübung des Umgangsrechts, haben die Fachgerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 64, 180 <188>). Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfGK 9, 274 <277 f. m.w.N.>; siehe auch EGMR, S. ./. Deutschland, , 43976/17, § 20 f. zu Art. 8 EMRK). Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfGE 31, 194 <209 f.>; BVerfGK 17, 407 <411>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2027/20 -, Rn. 15).
38Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>); das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 <49>). Diesen Anforderungen werden die Gerichte nur gerecht, wenn sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalls auseinandersetzen, die Interessen der Eltern sowie deren Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die Belange des Kindes eingehen (vgl. BVerfGE 31, 194 <210>). Der Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind in dem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit erhält, seine persönlichen Beziehungen zu den Eltern erkennbar werden zu lassen. Die Gerichte müssen ihr Verfahren deshalb so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>; BVerfGK 9, 274 <278 f.>; 17, 407 <412>).
39Die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen vorgenommene Abwägung hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht nachzuprüfen. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Die Intensität dieser Prüfung hängt aber davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 83, 130 <145> m.w.N.; BVerfGK 17, 407 <412>; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1547/16 -, Rn. 22 m.w.N. und vom - 1 BvR 2027/20 -, Rn. 16).
40b) Der angegriffene Beschluss ist danach anhand des zurückgenommenen verfassungsgerichtlichen Maßstabs (Rn. 38) zu prüfen. Der Umstand, dass der Verzicht darauf, eine von einem Elternteil begehrte Umgangsregelung in seinen Wirkungen einem Umgangsausschluss (vgl. § 1684 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BGB) gleichkommen kann (vgl. BVerfGK 6, 61 <63>; 6, 153 <155>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 810/25 -, Rn. 47) führte vorliegend nicht zu einer Intensivierung der verfassungsgerichtlichen Prüfung. Zwar hat der Beschwerdeführer bis zu der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts mehrere Jahre praktisch keinen unmittelbaren persönlichen Kontakt zu seinem Sohn gehabt. Dies beruhte aber nicht auf fachgerichtlichen Entscheidungen, mit denen mehrfach eine begehrte Umgangsregelung verweigerte worden wäre, sondern teils auf fachgerichtlich angeordneten befristeten Umgangsausschlüssen und teils auf einer Weigerung des Kindes, persönlichen Umgang mit dem Beschwerdeführer wahrzunehmen. Selbst bei einer innerhalb des zurückgenommenen Maßstabs intensivierten Prüfung (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 810/25 -, Rn. 47) ließe sich aber weder erkennen, dass der Beschluss den materiellen Gewährleistungen des Elterngrundrechts nicht entspräche (aa), noch, dass die aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Anforderungen an die Gestaltung des Verfahrens vom Oberlandesgericht verfehlt worden wären (bb).
41aa) Ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist nicht ersichtlich, dass das Oberlandesgericht seiner Entscheidung, den vom Beschwerdeführer begehrten Umgang nicht zu regeln, eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Tragweite des Elterngrundrechts zugrunde gelegt hätte. Unabhängig von der hier nicht zu beantwortenden Frage, ob der Verzicht auf eine Umgangsregelung in der hier vorliegenden Konstellation fachrechtlich überzeugend ist (kritisch etwa Dürbeck, in: Staudinger, BGB, <04/2025>, § 1684, Rn. 188a m.w.N.), geht mit ihr eine Verletzung des Elterngrundrechts des Beschwerdeführers hier nicht einher.
42(1) Bei einem Streit der Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts haben die Fachgerichte von Verfassungs wegen eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 64, 180 <188>; BVerfGK 6, 61 <63>; 6, 153 <155>). Dabei sind sie im Grundsatz zwar gehalten, bei Bestehen eines entsprechenden Regelungsbegehrens den Umgang konkret zu regeln oder ihn bei Vorliegen der Voraussetzungen aus § 1684 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BGB auszuschließen. Denn die Ablehnung der Regelung des Umgangs kann einem Umgangsausschluss gleichkommen und daher in das Elternrecht des betroffenen Elternteils unangemessen eingreifen, ohne dass das Familiengericht die hierfür notwendigen fachrechtlichen Voraussetzungen einer Kindeswohlgefährdung geprüft hätte (vgl. BVerfGK 6, 61 <63 >; 6, 153 <155>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 810/25 -, Rn. 54 f.). Ohne eine Regelung des Umgangs kann das Umgangsrecht des betreffenden Elternteils leerlaufen, weil dieser ohne eine konkrete gerichtliche Regelung sein Umgangsrecht faktisch nicht ausüben kann. Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben hat der Bundesgerichtshof in seiner fachrechtlichen Auslegung aufgenommen und fordert im Regelfall bei entsprechendem Umgangsbegehren, eine konkrete Umgangsregelung zu treffen oder den Umgang auszuschließen (vgl. -, Rn. 17 m.w.N.). Davon ist auch das Oberlandesgericht ausgegangen (Rn. 34).
43Das verfassungs- und fachrechtlich begründete Gebot, im Regelfall bei entsprechendem Ersuchen den Umgang entweder konkret zu regeln oder auszuschließen, bedeutet aber nicht, dass der Verzicht auf eine Umgangsregelung durchgängig mit dem Elterngrundrecht des Umgang begehrenden Elternteils unvereinbar wäre. Die Nichtregelung des Umgangs stellt sie sich vorliegend in ihren Auswirkungen als eine besondere Art der Ausgestaltung des Umgangs dar, nämlich Umgänge auf freiwilliger Entschließung eines zu einer entsprechenden Willensbildung nach seiner Entwicklung befähigten Kindes. Soweit von einer Nichtregelung in tatsächlicher Hinsicht keine Beschränkung des Umgangs im Sinne von § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB zu erwarten ist, führt eine Nichtregelung des Umgangs zu keiner Umgehung der für diese Fälle fachrechtlich vorgesehenen Prüfung einer Kindeswohlgefährdung. Wie auch sonst berücksichtigt eine solche Entscheidung das Elterngrundrecht des umgangsbegehrenden Elternteils vielmehr bereits dann angemessen, wenn sie am Kindeswohl ausgerichtet ist.
44Mit der angegriffenen Entscheidung, den Umgang im Hinblick auf die Wünsche des betroffenen, zum Entscheidungszeitpunkt 15-jährigen Sohnes nicht zu regeln, genügt das Oberlandesgericht dem Gebot, auch das Wohl des Kindes und seine Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen (vgl. dazu BVerfGK 6, 61 <63>; 6, 153 <155> m.w.N.). Dieses verfassungsrechtliche Gebot entspricht den aus Art. 8 EMRK folgenden Gewährleistungen. Nach der Rechtsprechung des EGMR müssen die Gerichte der Vertragsstaaten bei einander widerstreitenden Interessen der Elternteile und des Kindes in Umgangsangelegenheiten einen gerechten Ausgleich finden (vgl. EGMR, S. ./. Deutschland, , 43976/17, § 20 f.). Das Oberlandesgericht hat sich in Umsetzung dessen maßgeblich auf den Willen des Sohns gestützt, der sich gegen eine feste Umgangsregelung ausgesprochen hat. Der Wille des Kindes ist bei der Regelung des Umgangs zu berücksichtigen, weil ein mit dem Willen des Kindes nicht vereinbarer Umgang durch die hiermit verbundene Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit des Kindes zu Entwicklungsgefahren führen und unter Umständen mehr Schaden als Nutzen verursachen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 3326/14 -, Rn. 17 m.w.N.). Dabei kommt dem Willen des Kindes mit zunehmendem Alter vermehrt Bedeutung zu (vgl. BVerfGK 9, 274 <281>; 10, 519 <524>; stRspr). Dem hat das Oberlandesgericht erkennbar Rechnung getragen.
45(2) Die nach dem Ergehen des angegriffenen Beschlusses eingetretene Entwicklung eines nach einem persönlichen Treffen zum Erliegen gekommenen Umgangs stellt die vom Oberlandesgericht angestellte Prognose über den weiteren Umgang zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn nicht in Frage. Eine Verletzung des Elterngrundrechts des Beschwerdeführers käme nur dann in Betracht, wenn das Oberlandesgericht seine Prognose unter grundlegender Verkennung der Bedeutung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG getroffen hätte. Das ist jedoch nicht ersichtlich. Das Gericht konnte sich ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht auf die Angaben des Sohnes über seine grundsätzliche Bereitschaft stützen, nach eigenen Maßgaben Umgang und Kontakt mit dem Beschwerdeführer zu haben. Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf nach dem angegriffenen Beschluss eingetretene Umstände offen, erneut eine Regelung des Umgangs bei den Fachgerichten anzuregen.
46(3) Eine entscheidungserhebliche grundlegende Verkennung der Bedeutung und Tragweite von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist vorliegend auch nicht darin zu sehen, dass das Oberlandesgericht in der angegriffenen Entscheidung - anders als noch in seinem Hinweisbeschluss vom - nicht auf die Regelung in § 1696 Abs. 1 BGB über die Abänderung von bestehenden Umgangsregelungen eingegangen ist. Gegenstand des Ausgangsverfahrens dürfte eine Abänderung der durch Beschluss des Familiengerichts vom getroffenen konkreten Umgangsregelung (Rn. 5) gewesen sein. Selbst wenn das Oberlandesgericht seine Entscheidung über die Beschwerde fachrechtlich an § 1696 Abs. 1 BGB hätte ausrichten müssen, ginge damit eine durchgreifende Verletzung des Elterngrundrechts nicht einher. Denn nach den getroffenen Feststellungen lagen in der Sache die Voraussetzungen des § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB für eine Abänderung der Entscheidung des Familiengerichts ersichtlich vor. Die nachhaltige Ablehnung eines regelmäßigen, familiengerichtlich verbindlich geregelten Umgangs mit seinem Vater durch das Kind dürfte von den vom Familiengericht im September 2014 angenommenen Verhältnissen, auf deren Grundlage ein verbindlicher 14-tägiger Wochenendumgang angeordnet worden war, erheblich abweichen. Die fachrechtlich für eine Abänderung nach § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB notwendigen triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründe (vgl. dazu Volke, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 1696 Rn. 29 ff. m.w.N.) liegen damit nahe.
47bb) Das Oberlandesgericht hat auch die aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Anforderungen an die Verfahrensgestaltung (Rn. 37) beachtet und sich eine für die zu treffende Entscheidung hinreichend tragfähige Grundlage verschafft. Es hat Stellungnahmen der fachlich Beteiligten eingeholt und zudem das Kind sowie sämtliche sonst Beteiligten persönlich angehört. Dass der Beschwerdeführer tatsächliche Umstände anders bewertet und weitere Sachverhaltsaufklärung für erforderlich hält, ändert an der Vereinbarkeit der Verfahrensgestaltung des Oberlandesgerichts mit dem Verfassungsrecht nichts. Der vom Oberlandesgericht verfassungsrechtlich bedenkenfrei als wesentliches Kriterium seiner Entscheidung herangezogene aktuelle Wille des betroffenen Sohnes ist ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht ermittelt und festgestellt worden. Dass vom Beschwerdeführer behauptete Mängel der fachgerichtlichen Sachverhaltsaufklärung in vorangegangenen Verfahren oder früheren Stadien des Ausgangsverfahrens Bedeutung für die vom Oberlandesgericht getroffene Entscheidung gehabt haben könnten und deshalb die Tragfähigkeit seiner Entscheidungsgrundlage in Frage stellen könnte, lässt sich nicht erkennen.
482. Die Verletzung anderer Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht ersichtlich. Sollte er mit der Rüge der Verletzung seines hier durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gewährleisteten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz auf die unterbliebene Zulassung der Rechtsbeschwerde abzielen, dränge er damit nicht durch. Das Oberlandesgericht hat ausdrücklich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur im Regelfall notwendig zu treffenden konkreten Umgangsregelung (Rn. 34, 42) zugrunde gelegt, hiervon ausgehend aber ausführlich begründet, warum im konkreten Fall eine Ausnahme vom Regelungsgebot gemacht werden dürfe. Die damit einhergehende Anwendung von § 70 Abs. 2 FamFG verkennt die Bedeutung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nicht.
493. Von einer weitergehenden Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
50Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250828.1bvr031624
Fundstelle(n):
FAAAK-01254