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StuB Nr. 20 vom Seite 777

Geänderte umsatzsteuerliche Einordnung von Umsätzen aus Online-Veranstaltungsdienstleistungen

Anmerkungen zum finalen

StB Jonas Liermann

Mit Schreiben vom hat das BMF die Grundsätze zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Online-Dienstleistungen neu gefasst und das vorangegangene Schreiben vom aufgehoben. Die Neuregelung führt in weiten Teilen zu einer Bestätigung der bisherigen Rechtsauffassung, bringt jedoch insbesondere im Bereich der Leistungskombinationen eine deutliche Abkehr von der bislang starren Verwaltungsauffassung.

Kernaussagen
  • Vorgefertigte Bildungs- und Kulturinhalte gelten als digitale Dienstleistungen und sind nicht von den Steuerbefreiungen und -ermäßigungen erfasst.

  • Live-Streaming-Veranstaltungen werden wie Präsenzveranstaltungen behandelt: Interaktiver Online-Unterricht bleibt steuerbefreit, gemeinnützige Kultur- Live-Streams können steuerfrei oder ermäßigt sein.

  • Hybride Angebote ( Live-Stream plus Abrufvideo) werden künftig nach den allgemeinen Einheitlichkeitskriterien beurteilt und nicht mehr pauschal als einheitliche Leistung eingestuft.

I. Bisherige Rechtslage und Kritik am

[i]Liermann, BMF schafft akuten Handlungsbedarf bei Online-Dienstleistungen, StuB 13/2024 S. 516, NWB CAAAJ-69763
Fritz, in: Küffner/Zugmaier, USt Kommentar Online, § 4 Nr. 21, NWB WAAAB-75306
Die Ausweitung digitaler Bildungs-, Kultur- und Gesundheitsangebote im Internet hat in den vergangenen Jahren zu einer Vielzahl neuartiger umsatzsteuerlicher Fragestellungen geführt. Das bisher geltende formulierte erstmals umfangreiche Vorgaben für Online-Veranstaltungsdienstleistungen.

Insbesondere wurden vorproduzierte Inhalte (z. B. Lernvideos, Apps, Online-Lernplattformen) bei nur minimaler menschlicher Beteiligung nicht als „Unterricht“ angesehen, sondern als automatisierte elektronische Dienstleistung eingestuft. Die Finanzverwaltung schloss daher die Anwendung der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 UStG auf solche Angebote aus und verwehrte auch den ermäßigten Steuersatz für Ton- und Bildträger nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG.

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