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KG | Einsichtsrecht des ausgeschiedenen Kommanditisten
Ein ausgeschiedener Kommanditist hat bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses (vgl. § 810 BGB) einen Anspruch darauf, die Bücher und Papiere aus der Zeit seiner Zugehörigkeit der Gesellschaft einzusehen, insbesondere diejenigen, die für die Berechnung seines Abfindungsguthabens von Bedeutung sind und die sich auf die Zeit vor seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft beziehen.
Hat der Gesellschafter hingegen den (berichtigten) Jahresabschlüssen und den darauf basierenden Gewinnverwendungsbeschlüssen zugestimmt, hat er mit seiner Zustimmung den Jahresabschluss und die Gewinnverteilung in dem jeweiligen Jahr anerkannt, was zur Folge hat, dass eine spätere Einsicht in die Unterlagen zur Überprüfung des betreffenden Jahresabschlusses ausgeschlossen ist.