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Gewerbesteuer | Inanspruchnahme von GmbH-Geschäftsführer als Haftungsschuldner
Es gehört zu den Pflichten eines ordentlichen Geschäftsmanns, über die Mittel der Gesellschaft nur so zu verfügen, dass diese im Zeitpunkt der Fälligkeit von Steuerschulden nach dem absehbaren Verlauf der Dinge zu deren Tilgung zur Verfügung stehen. Werden die Mittel in risikobehafteter Weise eingesetzt, die eine fristgerechte Zahlung der Steuerschulden nicht als hinreichend gesichert erscheinen lässt, ist das Verhalten nicht mit den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsführers zu vereinbaren.
Der Geschäftsführer gewährte hier ein ungesichertes Darlehen in Millionenhöhe an ein verbundenes Unternehmen, ohne liquide Mittel für die Begleichung der Gewerbesteuerschuld vorzuhalten, und haftet daher persönlich. Die Bildung von Rückstellungen in der Bilanz genügt nicht, um di...