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OLG Brandenburg 09.04.2025 7 W 20/25, NWB 40/2025 S. 2716

Firma | Unterscheidungskraft bei Firmenbezeichnung einer eGbR

Bei der Anmeldung einer eGbR zur Eintragung in das Gesellschaftsregister ist zu beachten, dass die Firmenbezeichnung der Gesellschaft zum einen eine entsprechende Unterscheidungskraft erfordert und zum anderen keine Irreführung zu befürchten ist. Diese Voraussetzungen sind u. a. dann gegeben, wenn sich die Gesellschaft nach ihrer tatsächlichen Anschrift benannt hat.

Anmerkung:

Der Firmenbezeichnung der Gesellschaft „B-Straße 79 eGbR“ fehle es nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft (vgl. § 18 Abs. 1 HGB), so das Gericht. Die Individualisierbarkeit werde durch den Straßennamen nebst Angabe der Hausnummer eindeutig hergestellt, sodass eine Verwechslung mit einer anderen GbR, die ebenfalls den Straßennamen „B-Straße“ im Firmennamen führe, ebenso ausgeschlossen sei wie eine drohende Irreführung, weil...

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