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STFAN Nr. 10 vom

Steuervorauszahlungen

Dipl.-Finw. (FH) Dennis Giels

Obwohl die Einkommensteuer eine Jahressteuer ist, sind unter bestimmten Voraussetzungen an vier Fälligkeitsterminen im Jahr Vorauszahlungen zu leisten. Neben der Gleichstellung von Einkünften ohne Steuerabzug mit Einkünften, bei denen ein Steuerabzug durchgeführt wird, und der Sicherstellung von Einnahmen für den Staat dienen sie auch dazu, den Steuerbürger durch eine gleichmäßige Verteilung vor einer geballten Steuernachforderung zu schützen.

Entstehung und Fälligkeit

Die Vorauszahlungsschuld entsteht gem. § 37 Abs. 1 Satz 2 EStG mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlung zu entrichten ist. Die Vorauszahlung für das erste Quartal entsteht somit bereits am 01.01. eines Jahres.

Beginnt die Steuerpflicht erst unterjährig bzw. innerhalb eines Kalendervierteljahres, entsteht die Vorauszahlungsschuld mit dem Beginn der Steuerpflicht.

Die Fälligkeit der Vorauszahlungsschuld wird von § 37 Abs. 1 Satz 1 EStG geregelt. Demnach sind am 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12. die jeweiligen Vorauszahlungen zu entrichten. Die vom Gesetz genannten Termine sind fest und können weder durch den Steuerpflichtigen noch durch die Finanzverwaltung verschoben werden.

Festsetzung und Bemessung

Die...