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Ort der Leistung in der Umsatzsteuer
Praxisbeispiele zur Bestimmung des Ortes bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
Lieferungen und sonstige Leistungen unterliegen nur dann der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, wenn der Ort der Leistung im Inland liegt. Unter Leistungen versteht man sowohl Lieferungen als auch sonstige Leistungen. Für umsatzsteuerrechtliche Zwecke ist zunächst festzustellen, ob eine Lieferung oder eine sonstige Leistung vorliegt, da sich daran unterschiedliche Rechtsfolgen, wie z. B. die Ortsbestimmung, anschließen. Die Bestimmung des Leistungsorts wird im nachfolgenden Beitrag anhand von Beispielfällen veranschaulicht.
I. Einleitung
[i]LeistungsaustauschLeistungen im umsatzsteuerrechtlichen Sinne unterliegen nur insoweit der Umsatzsteuer, als sie auch Leistungen im wirtschaftlichen Sinne sind, d. h. Leistungen, bei denen ein über die reine Entgeltsentrichtung hinausgehendes eigenes wirtschaftliches Interesse des Entrichtenden verfolgt wird (, BStBl 1969 II S. 637). Die bloße Entgeltsentrichtung, insbesondere die Geldzahlung oder Überweisung, ist keine Leistung im wirtschaftlichen Sinne (Abschn. 1.1 Abs. 3 Satz 2 UStAE). Unter Leistungen versteht man sowohl Lieferungen (§ 3 Abs. 1 UStG) als auch sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 9 UStG). Für umsatzsteuerrechtliche Zwecke ist zunächst festzustellen, ob eine Lieferung oder eine sonstige Leistung vorliegt, da sich dar...