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Reisekosten im Lohnsteuerrecht
Überblick über Möglichkeiten des Abzugs von im Rahmen einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit entstandenen Aufwendungen
[i]Langenkämper, Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Grundlagen, NWB OAAAB-17605 Ein Arbeitnehmer kann Reisekosten im Rahmen des Werbungskostenabzugs steuerlich geltend machen. Dabei kommt sowohl die Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen (Unterkunftskosten, Reisenebenkosten) als auch die Berücksichtigung von Pauschalen (Verpflegungsmehraufwendungen) in Betracht. Zum Teil besteht auch ein Wahlrecht (Fahrtkosten, Berufskraftfahrerpauschale).
In der NWB Datenbank (Login über www.nwb.de) können Sie
den Grundlagenbeitrag „Reisekosten“ unter NWB PAAAE-49479,
das Berechnungsprogramm „Reisekosten Inland“ unter NWB RAAAB-14409,
das Berechnungsprogramm „Reisekosten Ausland“ unter NWB JAAAD-55617 und
das Mandanten-Merkblatt „Reisekosten“ unter NWB PAAAE-29355
aufrufen.
I. Rechtsgrundlagen
Steuerliche Grundlagen des Reisekostenrechts und Möglichkeiten der Berücksichtigung lassen sich insbesondere den folgenden Vorschriften entnehmen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Art der Aufwendungen | (BStBl 2020 I
S. 1228) | ||
Erste Tätigkeitsstätte | § 9 Abs. 4 | R 9.10 | Rz. 2 - 34 |
Fahrtkosten | § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 und
2 | R 9.5 | - |
Verpflegungsmehraufwendungen | § 9 Abs. 4a | R 9.6 | Rz. 46 - 57 |
Beruflich veranlasste Übernachtungskosten | § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a | R 9.7 | Rz. 110 - 123 |
Berufskraftfahrerpauschale | § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b | - |
Der Arbeitnehmer kann Aufwendungen im Rahmen der sog. Reisekosten geltend machen, wenn eine beruflich veranlasste auswärtige Tätigkeit vorliegt. Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und nicht an seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird.