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Verfahrensrecht – Streitwert bei einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung (FG)
Der Streitwert einer Klage wegen einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung beträgt grundsätzlich 25 % des strittigen Gewinns oder Verlusts.
Ausnahmsweise kann von dem ansonsten üblichen Pauschsatz von 25 % abgewichen werden, wenn an den strittigen Einkünften eine Kapitalgesellschaft beteiligt ist, weil dann dem linearen Steuertarif der Körperschaftsteuer (hier: 15 %) Rechnung getragen werden muss.
Der Anteil der auf die Kapitalgesellschaft entfallenden strittigen Einkünfte muss allerdings eindeutig und einfach ermittelbar sein.
Aus den Gründen:
Bei Anfechtungsklagen wegen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung wird der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der typisierten ertragsteuerlichen Bedeutung für die Feststellungsbeteiligten bemessen. Diese ist grundsätzlich – im Sinne einer Ve...