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BGH Beschluss v. - IX ZB 1/24

Instanzenzug: Az: IX ZB 1/24 Beschlussvorgehend Az: 25 W 1235/23vorgehend LG Traunstein Az: 1 O 535/23

Gründe

I.

1Der Senat hat auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom den Beschluss des 25. Zivilsenats des aufgehoben, die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom als unzulässig verworfen und dem Antragsgegner die Kosten der Rechtsmittelverfahren auferlegt. Mit Kostenrechnung vom hat der Bundesgerichtshof dem Kostenschuldner eine Festgebühr in Höhe von 396 € gemäß Nr. 1520 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (in der bis zum geltenden Fassung) in Rechnung gestellt. Durch Beschluss vom hat der Senat den Wert der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 33 RVG auf 1.693,20 € festgesetzt. Mit Schreiben vom hat der Antragsgegner "Einspruch" eingelegt und dem Schreiben die Kostenrechnung vom sowie eine Abschrift des Beschlusses vom beigefügt. Er führt aus, die Angelegenheit sei bereits vor 30 Jahren in Österreich abgehandelt worden, es sei zu einem Freispruch gekommen. Gleichzeitig beantragt er Verfahrenskostenhilfe, weil er sich einen Rechtsanwalt nicht leisten könne. Die Rechtspflegerin hat den Einspruch, soweit er sich gegen den Kostenansatz richtet, als Erinnerung ausgelegt und dieser nicht abgeholfen.

II.

21. Der als Erinnerung auszulegende Einspruch gegen den Kostenansatz ist statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übrigen zulässig. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist auch bei dem Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter berufen (§ 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG).

3In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Im Erinnerungsverfahren können nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist daher nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung, auch nicht die Richtigkeit der Kostenentscheidung, welche sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung entscheiden muss, bindend ist (vgl. , NJW-RR 1998, 503; , BFH/NV 2003, 1603; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl., § 66 GKG Rn. 41). Nach diesen Grundsätzen ist das Vorbringen des Antragsgegners, das sich der Sache nach gegen die inhaltliche Richtigkeit des Senatsbeschlusses vom richtet, für den in Rede stehenden Kostenansatz rechtlich unerheblich. Der Kostenansatz ist zutreffend.

42. Soweit sich das Schreiben des Antragsgegners vom gegen den Senatsbeschluss vom wendet, ist es als Gegenvorstellung auszulegen. Die Gegenvorstellung ist jedenfalls unbegründet. Dies ergibt sich aus denselben Gründen, wie unter 1. ausgeführt.

53. Für die vorstehenden Verfahren kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. mwN zum Erinnerungsverfahren); für eine Bewilligung besteht auch kein Bedürfnis, weil das Verfahren gerichtskostenfrei ist und einem Anwaltszwang nicht unterliegt (vgl. § 66 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 8 GKG, § 33 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 9 RVG).

64. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Dasselbe gilt für die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom (vgl. § 33 Abs. 9 RVG).

75. Der Antragsgegner kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.

Kunnes

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:010925BIXZB1.24.0

Fundstelle(n):
IAAAJ-99981