BGH Beschluss v. - VIII ZB 55/23

Instanzenzug: Az: VIII ZB 55/23 Beschlussvorgehend LG München II Az: 12 S 4337/22 Beschlussvorgehend AG Fürstenfeldbruck Az: 4 C 237/22nachgehend Az: VIII ZB 55/23 Beschluss

Gründe

I.

1Mit Beschluss vom hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts München II - 12. Zivilkammer - vom (12 S 4337/22) auf ihre Kosten als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 5.232 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom wurden der Beschwerdeführerin Gerichtskosten in Höhe von 364 € (2,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 5.232 €) zum Soll gestellt.

2Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin im Wege der Erinnerung mit Schreiben vom , , sowie und beantragt für das Erinnerungsverfahren Prozesskostenhilfe.

II.

31. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG entscheidet nach § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (, juris Rn. 3 mwN).

42. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

5Als diejenige Partei, der die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt wurden, ist die Beschwerdeführerin Kostenschuldnerin im Sinne des § 29 Nr. 1 GKG. Der Kostenansatz von 364 € ist richtig. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin fällt nach Nr. 1820 der Anlage 1 zum GKG eine 2,0-fache Gerichtsgebühr an. Die einfache Gebühr beträgt gemäß § 34 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Anlage 2 zum GKG - da der Streitwert durch den Senatsbeschluss vom auf 5.232 € festgesetzt wurde - 182 €. Auch im Übrigen ist eine Verletzung des Kostenrechts nicht ersichtlich.

63. Für das Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. , juris; OLG Celle, Beschluss vom - 1 Ws 293/12, juris; LSG Bayern, Beschluss vom - L 15 SF 160/16 E, juris; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl., § 66 GKG Rn. 30; Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 66 GKG Rn. 131; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 20. Aufl., § 114 Rn. 8).

74. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Dr. Böhm

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:160124BVIIIZB55.23.0

Fundstelle(n):
FAAAJ-59212