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Keine gewerbliche Tätigkeit bei bloßer Kostenübernahme im „Erschließungsdreieck“
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2654Die bloße Übernahme der Kosten der Erschließung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks begründet keine gewerbliche Tätigkeit des Land- und Forstwirts. Dies gilt nach dem ( NWB DAAAJ-99050) auch, wenn die Erschließung durch ein von der Kommune beauftragtes Erschließungsunternehmen erfolgt und sich der Land- und Forstwirt gegenüber dem Erschließungsunternehmen im Rahmen dieses „Erschließungsdreiecks“ vertraglich zur Finanzierung der Erschließungsmaßnahmen – über den nach den §§ 127 ff. BauGB auf den Grundstückseigentümer umlagefähigen Erschließungsbeitrag hinaus – verpflichtet.
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Abgrenzung landwirtschaftliches Hilfsgeschäft – gewerblicher Grundstückshandel
[i]Land- und forstwirtschaftliches HilfsgeschäftDie Veräußerung von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehört, führt grundsätzlich zu Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft, weil die Veräußerung ein Hilfsgeschäft der land- und forstwirtschaftlichen Betätigung ist.
[i]Gewerblicher Grundstückshandel Ein Land- und Forstwirt veräußert daher Grundvermögen grundsätzlich als gem. § 6b EStG reinvestitionsbegünstigtes Anlagevermögen, solange er nicht einen gewerblichen Grundstückshan...