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Das britische Foreign Income and Gains Regime als Vorzugsbesteuerung i. S. des § 2 AStG?
Wegzug aus Deutschland in das Vereinigte Königreich verlangt höchste steuerplanerische Sorgfalt
Mit Wirkung v. wurde im Vereinigten Königreich die langjährige Remittance-base-Besteuerung von einem neuen System der Zuzugsbesteuerung abgelöst, dem Foreign Income and Gains Regime (FIG). Nach diesem neuen Regelungskonzept erhalten Personen, die ab dem ihren Wohnsitz im Vereinigten Königreich nehmen, für die ersten vier Steuerjahre auf Antrag eine vollständige Steuerbefreiung auf ihre ausländischen Einkünfte und Gewinne. Dies gilt unabhängig davon, ob diese nach Großbritannien überwiesen werden oder nicht. Als weitere Voraussetzung darf die zuziehende Person in den letzten zehn Jahren nicht im Vereinigten Königreich ansässig gewesen sein. Wenn der vierjährige Begünstigungszeitraum abgelaufen ist, werden alle Einkünfte und Gewinne unabhängig von ihrer Herkunft in Großbritannien besteuert. Die nachfolgenden Überlegungen widmen sich dem in der Praxis überaus wichtigen und im Schrifttum bislang nur kursorisch aufgearbeiteten Problem, ob das neue FIG-Regime als Vorzugsbesteuerung i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG zu würdigen ist.
Für Zuzügler in das Vereinigte Königreich gilt seit dem ein neues „Überweisungsregime“, das Foreign Income and Gains (FIG) Regime.
Das bisherige Überweisungsregime, die Remittance-base-Besteuerung, wurde vom BFH als Vorzugsbesteuerung beurteilt.
Das FIG stellt ebenfalls eine Vorzugsbesteuerung dar.
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