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Vergütung | Überschreiten der gesetzlichen Gebühren um das Fünffache
Übersteigt das vereinbarte Honorar die gesetzlichen Gebühren für Rechtsanwälte um das Fünffache, gilt die Vermutung, dass es unangemessen hoch ist. Es obliegt dann dem Rechtsanwalt, diese tatsächliche Vermutung zu widerlegen.
Wurde der Rechtsanwalt mit anwaltlichen Tätigkeiten betraut, die üblicherweise den Gegenstand eines selbstständigen Anwaltsdienstvertrags bilden, ist grds. auf die hierfür ausgeübten Tätigkeiten, den darauf entfallenden Teil der Vergütung nach der Vergütungsvereinbarung sowie die hierfür fiktiv anfallenden gesetzlichen Gebühren abzustellen. Nach Ansicht des BGH ist grds. jedes Mandat mit Blick auf die Angemessenheit des Honorars solange einzeln zu betrachten, wie nicht erkennbar ein Pauschalhonorar vereinbart worden ist. Hier hatten die Parteien eine Vergütu...