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Arbeitsverhältnis | Unwirksame Probezeitkündigung
Erklärt ein Vorgesetzter mit Prokura und Personalverantwortung dem Arbeitnehmer kurz vor Ablauf seiner Probe- und Wartezeit, er werde „natürlich“ übernommen, und spricht er ihm kurz danach ohne sachlich nachvollziehbaren Meinungswechsel die ordentliche Probezeitkündigung aus, ist diese wegen widersprüchlichen Verhaltens treuwidrig und nach § 242 BGB nichtig.
Außerhalb des Geltungsbereichs des Kündigungsschutzes nach § 1 KSchG ist der Arbeitnehmer durch die zivilrechtlichen Generalklauseln (§ 138 Abs. 1, § 242 BGB) vor einer sitten- oder treuwidrigen Kündigung des Arbeitgebers geschützt. Im Streitfall bestand wegen der Erklärung des Dienstvorgesetzten ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Neue Vorkommnisse zwischen Erklärung und Kündigung lagen nicht vor ...