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AG | Eingeschränktes Ermessen der Hauptversammlung
Das Ermessen der Hauptversammlung bezüglich der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns ist eingeschränkt. Bei eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzes- und Satzungsverstößen der Verwaltungsmitglieder ist die Entlastung der pflichtvergessenen Verwaltung inhaltlich rechtswidrig und anfechtbar.
Hier geht das Gericht davon aus, dass der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 gegen § 171 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 AktG verstößt. Danach hat der Aufsichtsrat über das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. In dem Bericht hat der Aufsichtsrat auch mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung während des Geschäftsjahrs geprüft hat. Die sehr allgemein gehaltenen Formulierungen über einen erfolgten detaillierten Ber...