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WEG | Juristische Person als Verwaltungsbeiratsmitglied
Zum Mitglied des Verwaltungsbeirats einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) kann auch eine juristische Person bestellt werden, nicht aber – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung – deren gesetzliche Vertreter oder bevollmächtigte Miteigentümer, solange diese nicht selbst Wohnungseigentümer sind.
Eine Beschränkung auf natürliche Personen sei weder dem Wortlaut des § 29 Abs. 1 Satz 1 WEG noch dem Sinn und Zweck der Norm zu entnehmen, so der BGH. Soweit in bisherigen Beschlüssen nur die Vertreter oder Mitarbeiter der juristischen Person namentlich benannt worden seien, sei im Zweifel die juristische Person gemeint.