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Buchung von Geschäftsvorfällen nach dem steuerlichen Investitionssofortprogramm 2025
Buchhalterische Umsetzung anhand eines Beispielsfalls
Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland, das am im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, beabsichtigt die Bundesregierung einen schnellen Anschub wachstumswirksamer Investitionen der deutschen Wirtschaft (Investitionsförderung) sowie eine Steigerung der Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschland (Standortstärkung). In der Praxis ergeben sich daraus konkrete Anforderungen an die buchhalterische Erfassung der Geschäftsvorfälle. Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen, die sich aus dem steuerlichen Investitionssofortprogramm ergeben, und die daraus resultierenden Folgen auf die Buchhaltung anhand eines Beispielsfalls dargestellt. Dabei liegt der Fokus auf den neuen Abschreibungsmöglichkeiten sowie der privaten Nutzung betrieblicher Elektrofahrzeuge.
Wesentliches Förderinstrument bildet die Einführung bzw. Erweiterung degressiver Abschreibungen (bewegliche Wirtschaftsgüter/Elektrofahrzeuge).
Zur Buchung der degressiven Abschreibung steht in den SKR 03/04 ein (einheitliches) spezielles Aufwandskonto zur Verfügung.
Die Absenkung der Steuersätze (Körperschaftsteuer/Thesaurierungssteuer) erfordert keine Anpassung des Buchungsverhaltens.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie hier.
I. Inhalt des steuerlichen Investitionssofortprogramms
1. Degressive AfA für bewegliche Anlagegüter
[i]Das Dreifache der linearen AfA, maximal 30 %Den wesentlichen Inhalt des Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm bildet die temporäre Wiedereinführung einer (geometrisch) degressiven AfA für bewegS. 830liche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 7 Abs. 2 EStG), was in Politik und Tagesmedien auch als „Investitions-Booster“ bezeichnet wird. Diese wird für Wirtschaftsgüter ermöglicht, die im Zeitraum bis angeschafft oder hergestellt werden und ist der Höhe nach auf die dreifache lineare Abschreibung sowie auf einen Abschreibungssatz von 30 % beschränkt.
[i]WahlrechtDie Anwendung der degressiven AfA ist als Wahlrecht ausgestaltet und erfolgt im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung zeitanteilig (§ 7 Abs. 1 Satz 4 i. V. mit § 7 Abs. 2 Satz 3 EStG). Vergleichbar bisheriger degressiver Abschreibungen ist bei deren Anwendung die Vornahme einer Abschreibung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig (§ 7 Abs. 2 Satz 4 EStG); auch die Regelungen zum Übergang zur linearen Abschreibung (§ 7 Abs. 3 EStG) gelten in bekannter Form.
[i]Besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis Da es sich bei der degressiven Abschreibung steuersystematisch um eine erhöhte Absetzung handelt, ist darauf hinzuweisen, dass deren Vornahme daran gebunden ist, dass die betreffenden Wirtschaftsgüter in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden, das insbesondere
den Tag der Anschaffung oder Herstellung,
die Anschaffungs- oder Herstellungs kosten,
die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und
die Höhe der jährlichen Abschreibung
enthält, sofern die Angaben nicht aus der Buchführung ersichtlich sind (§ 7a Abs. 8 EStG).
2. Degressive AfA für emissionsfreie Kfz
[i]Fallende Staffelsätze Ein weiteres Element des Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm bildet die gänzlich neue – temporäre – Einführung einer (arithmetisch) degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge (§ 7 Abs. 2a EStG). Diese ist – analog der degressiven Abschreibung für sonstige bewegliche Anlagegüter – für Anschaffungen im Zeitraum bis alternativ gegenüber einer Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG möglich. Die Staffelsätze betragen:
75 % im Anschaffungsjahr,
10 % im ersten Folgejahr,
5 % im zweiten und dritten Folgejahr,
3 % im vierten Folgejahr und
2 % im fünften Folgejahr.
Somit wird im Ergebnis – vergleichbar mit Kfz mit herkömmlichem Antrieb – auch für Elektrofahrzeuge von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von sechs Jahren ausgegangen.
[i]Keine Aufteilung im Anschaffungsjahr Von dieser, in Politik und Tagesmedien auch als „Turboabschreibung“ oder „Investitions-Booster für E-Mobilität“ bezeichneten Methode, sind ausschließlich emissionsfrei betriebene Fahrzeuge i. S. des § 9 Abs. 2 KraftStG erfasst, d. h. keine Hybridfahrzeuge. Die Anwendung der „Turboabschreibung“ ist als Wahlrecht ausgestaltet, aufgrund der steuersystematischen Stellung als Sonderabschreibung erfolgt keine zeitanteilige Abschreibung im Anschaffungsjahr (§ 7 Abs. 2a Satz 3 i. V. mit § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG).