1. Der sich beim Übergang von der Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs. 3 EStG zum Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ergebende Gewinn ist keine Tatsache im Sinne von § 222 Abs. 1 AO, wohl aber der Wechsel der Gewinnermittlungsart.
2. Unterläßt es der Steuerpflichtige, das FA auf einen nicht ohne weiteres erkennbaren Wechsel der Gewinnermittlungsart hinzuweisen, obwohl er selbst diesen Vorgang für steuerlich bedeutsam gehalten hat, dann kann er sich einer späteren Berichtigungsveranlagung gegenüber nicht auf eine mangelnde Aufklärung des FA berufen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1972 II Seite 106 BFHE S. 404 Nr. 103, CAAAA-99008
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.