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FG Köln Urteil v. - 6 K 5158/99 EFG 2003 S. 1060

Gesetze: AO 1977 § 173 Abs 1 S 1, AO 1977 § 173 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 10 Abs 3, EStG § 10 Abs 3 Nr 2, EStG § 10 Abs 3 Nr 2 S 2, EStG § 10 Abs 3 Nr 2 S 2 Buchst a, EStG § 10c Abs 3, EStG § 10 c Abs 3 Nr 2, AO 1977 § 173 Abs 1

Verfahren:

Neue Tatsache bei Zuständigkeit des Sachbearbeiters sowohl für GmbH als auch für dessen Gesellschafter-Geschäftsführer

Leitsatz

1) Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung eines Gesellschafter-Geschäftsführers sind dem zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamtes der Inhalt der GmbH-Steuerakten nicht i.S. des § 173 AO bekannt, auch wenn er zugleich für die GmbH zuständig ist.

2) Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist jedenfalls dann zu kürzen, wenn er nicht aufgrund von ausschließlich eigenen Beitragsleistungen den Pensionsanspruch erworben hat.

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 950 Nr. 15
EFG 2003 S. 1060
EFG 2003 S. 1060 Nr. 15
INF 2003 S. 522 Nr. 14
KÖSDI 2003 S. 13867 Nr. 9
IAAAB-09144

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FG Köln, Urteil v. 13.03.2003 - 6 K 5158/99

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