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BGH Beschluss v. - 2 StR 156/24

Instanzenzug: LG Erfurt Az: 4 KLs 850 Js 35395/21

Gründe

I.

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine Kompensationsentscheidung getroffen und die Einziehung eines Mobiltelefons, eines GPS-Jammers, von Taterträgen in Höhe von 11.277,85 Euro sowie des Wertes von Taterträgen in Höhe von 103.322,15 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte, dem zwei Pflichtverteidiger beigeordnet sind, Revision eingelegt.

2Mit Schreiben vom hat einer der beiden Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt K. aus E., mitgeteilt, er haben gegenüber der zuständigen Rechtsanwaltskammer aus Altersgründen auf seine Rechte aus der Anwaltszulassung mit Wirkung zum verzichtet; dies werde zum Widerruf seiner Zulassung nach § 14 Abs. 2 BRAO führen. Zugleich hat er die Aufhebung seiner Bestellung als Pflichtverteidiger beantragt.

II.

3Der Antrag ist begründet. Ist der Verteidiger nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen, erfüllt er nicht mehr die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 StPO (vgl. , BGHSt 47, 238, 239). Entsprechend ist seine Bestellung aufzuheben (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO). Die notwendige Verteidigung des Angeklagten ist gesichert, da er über einen weiteren Pflichtverteidiger verfügt.

Menges

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:030925B2STR156.24.0

Fundstelle(n):
QAAAJ-99400