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Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdiensts eines unwirksam gekündigten Arbeitnehmers
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2556Zentraler Streitgegenstand in der gerichtlichen Auseinandersetzung um Annahmeverzugslohnansprüche ist die Frage, ob es ein böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdiensts gab. Eine aktuelle Entscheidung des , NWB QAAAJ-98399) stärkt die Position der Arbeitnehmer.
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Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdiensts
Ein Arbeitnehmer muss sich auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach einer unwirksamen Entlassung schuldet, u. a. anrechnen lassen, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen. Die Anrechnung hindert bereits die Entstehung des Annahmeverzugsanspruchs.
[i]AN nimmt eine zumutbare anderweitige Tätigkeit nicht aufFür ein böswilliges Unterlassen ist entscheidend, dass der Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt und eine ihm zumutbare anderweitige Arbeit nicht aufnimmt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert. Die Frage, inwieweit der Arbeitnehmer eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen hinnehmen muss, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.