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Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdiensts eines unwirksam gekündigten Arbeitnehmers
Arbeitnehmerfreundliche Entscheidung des LAG Hamm stärkt Rechte gekündigter Arbeitnehmer
Kündigungsschutzverfahren erstrecken sich häufiger über einen längeren Zeitraum, weil es im Gütetermin nicht zu einer Einigung kommt. Dann spielt die Frage eine entscheidende Rolle, ob der gekündigte Arbeitnehmer, der nach der Kündigung keine Arbeitsleistung mehr erbracht hat, das vereinbarte Arbeitsentgelt beanspruchen kann (vgl. § 615 Satz 1 BGB). Einem Anspruch kann entgegenstehen, dass der Arbeitnehmer nach einer Kündigung eine ihm zumutbare Arbeit nicht angenommen hat. Denn er muss sich auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der unwirksamen Entlassung schuldet, u. a. anrechnen lassen, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen (vgl. § 11 Nr. 2 des Kündigungsschutzgesetzes – KSchG). Die Anrechnung hindert bereits die Entstehung des Annahmeverzugsanspruchs (vgl. , NWB RAAAG-96808, Rz. 29 m. w. N.). Aber wie kann der Arbeitgeber, der behauptet, der Arbeitnehmer habe sich nicht auf Arbeitssuche begeben, darlegen und beweisen, dass der Arbeitnehmer insoweit „böswillig“ inaktiv war? Hier hilft die Rechtsprechung mit einem Auskunftsanspruch des Arbeitgebers, der aus dem Arbeitsverhältnis herge...