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NWB Nr. 36 vom Seite 2441

Neue Möglichkeiten, alte Schwierigkeiten

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Kann die Buchwertfortführung nach § 3 Abs. 2 UmwStG auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter unter dem Buchwert liegt, also stille Lasten vorliegen? Und ist die Buchwertfortführung auch dann zulässig, wenn die übernehmende Personengesellschaft nicht gewerblich geprägt ist und daher kein eigenes Betriebsvermögen im steuerlichen Sinne besitzt, die Anteile an der die Wirtschaftsgüter übernehmenden KG aber von Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen gehalten werden? – Mit diesen bislang höchstrichterlich ungeklärten Rechtsfragen hatte sich das Hessische FG auseinanderzusetzen. Seine Antwort in beiden Fällen lautet ja, eine Buchwertfortführung ist möglich. Holle, der auf das Urteil vorstellt, begrüßt das für die steuerliche Praxis erfreuliche Ergebnis, das betriebswirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen von Unternehmen ermöglicht, mag der Sache aber noch nicht ganz trauen.

Eine für die Praxis erfreuliche Nachricht enthält auch der in einem AdV-Verfahren ergangene BFH-Beschluss II B 43/24 zu den schenkungsteuerlichen Auswirkungen disquotaler Gesellschaftereinlagen. Zwar gilt seit der Einführung des § 7 Abs. 8 ErbStG durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz auch eine Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft aufgrund von Leistungen eines anderen Gesellschafters an die Gesellschaft als Schenkung. Ob allerdings Leistungen eines Gesellschafters in die Kapitalrücklage einer GmbH zu einer steuerbaren Werterhöhung der Anteile der Mitgesellschafter i. S. des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG führen, wenn die Gesellschafter vereinbaren, dass die Einzahlungen dem jeweils leistenden Gesellschafter zugeordnet werden, daran hat das höchste deutsche Finanzgericht in seinem AdV-Beschluss doch so seine Zweifel. Hält der BFH im Hauptsacheverfahren daran fest, könnten sich, so Dorn/Dibbert, Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen. Anlass für die Autoren, auf die zur Schenkungsfiktion des § 7 Abs. 8 ErbStG bislang ergangene BFH-Rechtsprechung einmal aufzuarbeiten.

Enttäuscht zeigt sich Schmidt auf in Sachen Zinsschranke. Schließlich bestand mit der Novellierung des § 4h EStG und dem die Hoffnung, bisher bestehende Ungereimtheiten der Zinsschrankenregelung könnten, wenn nicht gänzlich beseitigt, so doch zumindest abgemildert werden. Nunmehr sieht es aber eher so aus, als ob Gesetzgeber und Finanzverwaltung den Steuerpflichtigen weitere bürokratische Hürden auferlegen. Anhand ungeklärter Fragen rund um die Behandlung aktivierter Bauzeitzinsen, zu Infrastrukturdarlehen, zum Zusammenspiel von Zinsvortrag und Freigrenze, zu den Besonderheiten der öffentlichen Hand und zur Ermittlung des steuerlichen EITDA im Zusammenspiel mit § 6b EStG zeigt Schmidt die problematischen Aspekte der gesetzlichen Zinsschrankenregelung und des neuen BMF-Schreibens auf.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2025 Seite 2441
HAAAJ-98966