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Der „Switch-over“ in § 20 Abs. 2 AStG und das Erfordernis der Mehrheitsbeteiligung
Nach dem ist die unilaterale Umschaltklausel in § 20 Abs. 2 AStG („Switch-over“-Klausel) gesellschaftsbezogen auszulegen und findet nur Anwendung, wenn der Steuerinländer mehrheitlich an der Personengesellschaft, die ihm eine ausländische Betriebsstätte vermittelt, beteiligt ist (). Der BFH entschied gegen die Ansicht des BMF in den Schreiben vom und vom .
Einordnung
Ausländische Einkünfte einer Betriebsstätte sind im Ansässigkeitsstaat des Stammhauses i. d. R. von der Besteuerung freigestellt. Die Freistellung gilt jedoch nur uneingeschränkt, wenn die Betriebsstätte keine sog. passiven Einkünfte hat. Im Falle passiver Einkünfte kann ein Umschalten der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode („Switch-over“) stattfinden. Ein solches Umschalten auf die Anrechnungsmethode bewirkt, dass die Besteuerung der ausländischen Einkünfte auf ein inländisches Steuerniveau angehoben wird. Rechtliche Grundlage für einen Wechsel der Methode kann entweder eine bilaterale Regelung im maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen selbst sein oder eine nationale Regelung. Unabhängig vom Abkommensrecht sieh...