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BBK Nr. 17 vom Seite 777

Sind Umzugskosten zur erstmaligen Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers steuerlich absetzbar?

Aktuelle BFH-Rechtsprechung und Beratungshinweise für die Praxis

Daniel Denker

Die [i]BFH, Urteil v. 5.2.2025 - VI R 3/23 NWB LAAAJ-89819 steuerliche Anerkennung von Umzugskosten als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG ist von jeher an enge Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere die Abgrenzung zwischen beruflicher Veranlassung und privater Lebensführung i. S. des § 12 Nr. 1 EStG erweist sich in der Praxis als konfliktträchtig. Dies gilt umso mehr bei wohnungsbedingten Maßnahmen, die der erstmaligen Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers dienen – ein Umstand, der seit der Corona-Pandemie und dem Wandel zu Homeoffice- und Remote-Strukturen an Relevanz gewonnen hat. Mit seinem Urteil vom hat der BFH klargestellt, dass ein Umzug zur ausschließlichen Schaffung eines Arbeitszimmers steuerlich nicht als beruflich veranlasst anzusehen ist. Die Entscheidung steht im Einklang mit der restriktiven Linie der Rechtsprechung, findet aber ihre systematische Ergänzung in R 9.9 LStR, die – insbesondere für den Arbeitgeber – bedeutsame Maßstäbe zur steuerfreien Erstattung von Umzugskosten nach § 3 Nr. 16 EStG vorgibt.

Kernaussagen
  • Umzugskosten zur erstmaligen Einrichtung eines Arbeitszimmers sind keine Werbungskosten, da die Wahl und Nutzung der Wohnung überwiegend privat motiviert ist – das gilt auch dann, wenn das Arbeiten im Homeoffice ausschlaggebender Grund für den Umzug ist.

  • Nur wenn objektive berufliche Gründe den Umzug erfordern (z. B. Arbeitsplatzwechsel, erhebliche Fahrtzeitverkürzung), können Umzugskosten als Werbungskosten abgesetzt werden.

I.

1. Sachverhalt und finanzgerichtliches Vorverfahren

Das [i]Zunächst Mietwohnung ohne Arbeitszimmer klagende Ehepaar lebte zunächst in einer ca. 65 qm großen Mietwohnung mit drei Zimmern ohne separate Arbeitszimmer. Die berufliche Tätigkeit wurde infolge S. 778pandemiebedingter Homeoffice-Vorgaben vom Wohnraum aus ausgeübt. Sie arbeiteten im Wesentlichen im Wohn-/Esszimmer und nutzten den dort belegenen Esstisch (abwechselnd) als Schreibtisch.

Im Jahr [i]Umzug in größere Wohnung mit zwei Arbeitszimmern2020 zogen die Kläger in eine ca. 110 qm große Wohnung mit fünf Zimmern, in der jeweils ein separates Arbeitszimmer eingerichtet wurde. Die mit dem Umzug verbundenen Aufwendungen (Maklerkosten, Transport, doppelte Mietbelastung) machten die Kläger als Werbungskosten i. H. von ca. 4.200 € geltend.

Das FG Hamburg gab mit seinem Urteil vom der Klage statt. Es sah in der Herstellung geeigneter Arbeitsbedingungen eine wesentliche berufliche Verbesserung und damit eine Veranlassung i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Die Entscheidung wurde jedoch vom BFH aufgehoben.

2. Entscheidung des BFH

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