Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ausgewählte Aspekte der Novellierung der Zinsschranke
Die Novellierung der Zinsschrankenregelung und die im (BStBl 2025 I S. 683) niedergelegte Verwaltungsauffassung führen zu Verschärfungen und zusätzlichem Bürokratieaufwand für die Steuerpflichtigen. Kritikpunkte sind:
.
Behandlung der Bauzeitzinsen: [i]Steuerliche Behandlung macht gesonderte Anlagenkarte erforderlichNach der Verwaltungsauffassung sollen aktivierte Bauzeitzinsen entgegen dem (BStBl 2004 II S. 192) in dem Jahr, in dem sie als Abschreibungen aufwandswirksam werden, Zinsaufwand im Sinne der Zinsschranke darstellen. Damit ergibt sich für die Steuerpflichtigen während der Abschreibungsdauer des Wirtschaftsguts ein erhöhter Bürokratieaufwand, da sie die Abschreibungen dann – soweit eine Zinsaktivierung vorliegt – als Zinsaufwand im Sinne der Zinsschranke zu behandeln haben.
Zinsvortrag in den Fällen des § 4h Abs. 2 Buchst. a EStG: [i]Überschreiten der Freigrenze durch den ZinsvortragDer Abzug des Zinsvortrags in den Fällen des § 4h Abs. 2 EStG soll davon abhängen, ob Zinssaldo und Zinsvortrag zusammengerechnet die Freigrenze übersteigen. Soweit die Freigrenze nicht überschritten ist, kann der Zinsvortrag in Höhe des maßgeblichen EBITDA abgezogen werden. Ist die Freigrenze überschritten, sind Zinsvortrag ...