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Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG bei Darlehensgewährung durch zwischengeschaltete vermögensverwaltende KG
Mittelbare Beteiligungen in Form der Zwischenschaltung vermögensverwaltender, nicht gewerblicher Personengesellschaften sind immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung gewesen, häufig mit positiven Auswirkungen für die betroffenen Stpfl. Nun hat der BFH in seiner Entscheidung I R 21/22 erstmalig die Frage der Zwischenschaltung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft im Rahmen von § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG gewürdigt ().
Sachverhalt
In dem zu entscheidenden Fall beteiligte sich die Klägerin, eine GmbH, als Kommanditistin mit 2,02 % am Gesamtkapital einer vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten GmbH & Co KG (KG). Diese wiederum war alleinige Gesellschafterin der GmbH 1 und GmbH 2 und gewährte beiden Gesellschaften Darlehen. Die GmbH 1 und GmbH 2 gerieten in wirtschaftliche Schwierigkeiten mit der Folge, dass im Jahr 2015 durch das zuständige Amtsgericht die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet wurde. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschloss das Amtsgericht noch im Jahr 2015 für die GmbH 1 sowie im Jahr 2016 für die GmbH 2. Daraufhin nahm die KG in ihrer Steuerbilanz auf den Teilwertabschreib...