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StuB Nr. 17 vom Seite 650

Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG bei Darlehensgewährung durch zwischengeschaltete vermögensverwaltende KG

Anmerkungen zum

StB Gunnar Tetzlaff

Mittelbare Beteiligungen in Form der Zwischenschaltung vermögensverwaltender, nicht gewerblicher Personengesellschaften sind immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung gewesen, häufig mit positiven Auswirkungen für die betroffenen Stpfl. Nun hat der BFH in seiner Entscheidung I R 21/22 erstmalig die Frage der Zwischenschaltung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft im Rahmen von § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG gewürdigt.

Kernaussagen
  • Der BFH hat mit seiner Entscheidung nun erstmals Klarheit für die Fälle des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG geschaffen, in denen die Darlehensgewährung durch eine rein vermögensverwaltende, nicht gewerblich geprägte Personengesellschaft erfolgt.

  • Die Entscheidung fügt sich systematisch in die bisherige Rechtsprechung des BFH zur Bruchteilsbetrachung bei Zwischenschaltung vermögensverwaltender, nicht gewerblicher Personengesellschaften ein.

  • Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für konzerninterne Finanzierungsstrukturen.

I.

1. Sachverhalt

[i]Tetzlaff/Sohrab, Anwendung von § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG unter Zwischenschaltung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, StuB 16/2022 S. 625, NWB VAAAJ-20009 In dem zu entscheidenden Fall beteiligte sich die Klägerin, eine GmbH, als Kommanditistin mit 2,02 % am Gesamtkapital einer vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten GmbH & Co KG (KG). Diese wiederum war alleinige Gesellschafterin der GmbH 1 und GmbH 2 und gewährte beiden Gesellschaften Darlehen. Die GmbH 1 und GmbH 2 gerieten in wirtschaftliche Schwierigkeiten mit der Folge, dass im Jahr 2015 durch das zuständige Amtsgericht die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet wurde. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschloss das Amtsgericht noch im Jahr 2015 für die GmbH 1 sowie im Jahr 2016 für die GmbH 2. Daraufhin nahm die KG in ihrer Steuerbilanz auf den Teilwertabschreibungen auf ihre Beteiligungen an der GmbH 1 und GmbH 2 sowie auch auf die Darlehensforderungen gegenüber beiden Gesellschaften vor.

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