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GRV | Berücksichtigung des Gewinns aus der Auflösung einer Ansparabschreibung
Der Rentenversicherungsträger hat bei der Berechnung des maßgeblichen Hinzuverdiensts bei einer Altersrente für Frauen die im Steuerbescheid ausgewiesene Ansparrücklage/Ansparabschreibung (vgl. § 7g Abs. 3 EStG a. F.) nicht im Jahr ihrer Behandlung als Betriebsausgabe, sondern im Jahr ihrer Auflösung als Betriebseinnahme zu berücksichtigen.
Einkommen ist als Arbeitseinkommen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV a. F. zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Im Streitfall bestand kein Anspruch auf Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze, weil in der fraglichen Zeit von der (ehemaligen) Einzelunternehmerin die Hinzuverdienstgrenze infolge der Berücksichtigung der Ansparrücklage überschritten worden war. Denn diese ist als Arbeitseinkommen zu werten, weil sie als solches nach dem Einko...