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Arbeitsverhältnis | Rückforderung von Fortbildungskosten
Löst eine Klausel die Rückzahlung von Fortbildungskosten aus, wenn das Arbeitsverhältnis „auf Wunsch“ des Arbeitnehmers beendet wird, meint dies die unterschiedslose Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung des Arbeitnehmers. Mit diesem Inhalt ist die Klausel unangemessen benachteiligend (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Finden die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ – AVR-Caritas – Anwendung, kann eine Rückforderung von Fortbildungskosten nicht „ersatzweise“ auf § 10a Abs. 2 AVR-Caritas gestützt werden, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Gewährung einer Fortbildung und die Rückforderung ihrer Kosten auf von § 10a AVR-Caritas abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen gestützt haben.