Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlichen 45-jährigen Wartezeit - Anrechnungsausschluss von Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn - bereits höchstrichterlich geklärte Rechtsfragen - Umdeutung einer Grundsatzrüge in eine Divergenzrüge
Gesetze: § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Buchst a SGB 6, § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Teils 2 SGB 6, § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Teils 3 SGB 6, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160a SGG, GG
Instanzenzug: SG Schleswig Az: S 20 R 94/15 Urteilvorgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Az: L 1 R 189/16 Urteilnachgehend Az: 1 BvR 2076/23 Nichtannahmebeschluss
Gründe
1I. Der im August 1951 geborene Kläger begehrt die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
2Er war knapp 41 Jahre bei der D GmbH am Standort F beschäftigt. Am schloss er zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung einen Vertrag über die Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses zum . Der Kläger erhielt eine Abfindung iHv 85 000 Euro. Wie im Aufhebungsvertrag vereinbart, begründete er zum ein neues, bis zum befristetes Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft K - Betriebsstätte D - (TGK). Ab dem war er arbeitslos gemeldet und bezog bis zum Arbeitslosengeld. Im Versicherungskonto des Klägers wurden bis zum insgesamt 541 Monate Beitragszeiten vorgemerkt, einschließlich der Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs vom September 2012 bis zum August 2013.
3Seit September 2014 bezieht der Kläger eine Altersrente für langjährig Versicherte von der Beklagten. Wegen des vorzeitigen Rentenbezugs wurde diese Rente mit einem Zugangsfaktor von 0,913 berechnet, was einem Rentenabschlag von 8,7 Prozent entspricht. Der Kläger hatte am auch die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit einem Rentenbeginn am beantragt. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab, weil die Wartezeit von 45 Jahren (540 Kalendermonaten) nicht erfüllt sei (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ).
4Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom ), das LSG die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung zurückgewiesen (Urteil vom ). Die Monate September 2012 bis August 2013 seien nicht auf die Wartezeit anzurechnen, weil sie in den letzten zwei Jahren vor dem gewünschten Rentenbeginn lägen. Der Bezug von Arbeitslosengeld in dieser Zeit sei auch nicht durch eine vollständige Geschäftsaufgabe bedingt gewesen, was hier als Rückausnahme nach § 51 Abs 3a Satz 1 Nr 1 SGB VI allein in Betracht komme. Der Arbeitslosengeldbezug beruhe vielmehr darauf, dass das Beschäftigungsverhältnis mit der TGK aufgrund Zeitablaufs geendet und die Transfermaßname nicht zur Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit geführt habe. Eine analoge Anwendung des § 51 Abs 3a Satz 1 Nr 1 SGB VI komme nicht in Betracht. Es bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift.
5Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt, die er mit Schriftsatz vom begründet hat. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Der Senat hat auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet, um den Ausgang der seinerzeit beim BVerfG anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen die ) und (B 5 R 25/17 R) abzuwarten (Beschluss vom ). Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung angenommen worden (BVerfG <Kammer> Beschlüsse vom - 1 BvR 323/18 und 1 BvR 2611/18). Mit Verfügung vom ist das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wieder aufgenommen worden. Der Kläger hat seine Beschwerde aufrechterhalten und sich mit Schriftsätzen vom und geäußert.
6II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist jedenfalls unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 1 SGG). Der Senat kann daher dahinstehen lassen, ob die Beschwerdebegründung in jeder Hinsicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form genügt (vgl zu den Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung zB - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4; - jurisRdNr 6; vgl zu der Möglichkeit, die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde offenzulassen, - jurisRdNr 8).
7a) Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl etwa - jurisRdNr 12 mwN; - jurisRdNr 7). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist (vglzB - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17; - jurisRdNr 7). Die Klärungsbedürftigkeit muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde bestehen (vglzBMeßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, Kap IX RdNr 95 mwN). Das ist hier nicht der Fall. Alle vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind inzwischen höchstrichterlich entschieden.
9Er trägt vor, er sei am Standort F in der Produktion tätig gewesen. Dieser Produktionsbetrieb sei geschlossen worden, weil die Fertigung vollständig ins Ausland verlagert worden sei. Der verbliebene Unternehmensteil der D GmbH sei nach Übertragung auf ein anderes Unternehmen unter dem Namen S GmbH weitergeführt worden. Der Kläger will damit im Kern geklärt wissen, ob der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung iS von § 51 Abs 3a Satz 1 Nr 3 SGB VI durch eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist, wenn lediglich der Betrieb, in dem der Betroffene beschäftigt gewesen ist, geschlossen wird. Die so verstandene Rechtsfrage ist aufgrund der bereits zu § 51 Abs 3a SGB VI ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen ohne Weiteres zu verneinen.
10Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des 5. und des - inzwischen geschlossenen - 13. Senats des BSG ist ein Arbeitslosengeldbezug nur dann durch eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, wenn das gesamte Unternehmen des konkreten rechtlichen Arbeitgebers als Basis vorhandener Beschäftigungen wegfällt, dh die gesamte Unternehmensorganisation insbesondere durch Entlassung aller Arbeitnehmer, also Beendigung sämtlicher Beschäftigungen, und Veräußerung oder sonstige Weggabe aller Sachmittel aufgelöst wird ( - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr 2, RdNr 28; - jurisRdNr 10; - BSGE 130, 153 = SozR 4-2600 § 51 Nr 4, RdNr 29; - SozR 4-2600 § 51 Nr 5 RdNr 19). Der 5. Senat hat den prozesshaften Charakter einer Geschäftsaufgabe betont, an dessen Ende erst der völlige Wegfall der Unternehmensorganisation und damit der Wegfall der Basis von Beschäftigungen steht ( - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr 2, RdNr 54). Dabei ist geklärt, dass eine vollständige Geschäftsaufgabe nicht bereits dadurch erfolgt, dass einer von mehreren Betrieben des Arbeitgebers geschlossen wird (vgl - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr 2, RdNr 55; - BSGE 130, 153 = SozR 4-2600 § 51 Nr 4, RdNr 29 ff).
12Nach seinem Gesamtvorbringen soll es der Klärung bedürfen, ob dann, wenn ein Versicherter vor dem Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung zuletzt bei einer selbstständigen Transfergesellschaft beschäftigt gewesen ist, der vorherige Arbeitgeber als Arbeitgeber iS von § 51 Abs 3a Satz 1 Nr 3 SGB VI anzusehen ist. Diese Rechtsfrage ist mittlerweile höchstrichterlich geklärt.
13Sowohl der 5. Senat als auch der 13. Senat haben in Fällen, in denen vor dem Arbeitslosengeldbezug ein Arbeitsverhältnis mit einer selbstständigen Transfergesellschaft begründet war, entschieden, dass nicht nur auf diese als letzten Arbeitgeber abzustellen ist für die Frage, ob der Leistungsbezug durch die Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist (vgl - BSGE 130, 153 = SozR 4-2600 § 51 Nr 4, RdNr 28; - SozR 4-2600 § 51 Nr 5 RdNr 35; - SozR 4-2600 § 51 Nr 6 RdNr 15). Dabei ging es gerade auch um Fallgestaltungen, bei denen als Grund für den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit einzig eine vollständige Geschäftsaufgabe des letzten Arbeitgebers vor Eintritt in die Transfergesellschaft in Betracht kam (vgl - BSGE 130, 153 = SozR 4-2600 § 51 Nr 4, RdNr 16 ff; - SozR 4-2600 § 51 Nr 5 RdNr 33 ff).
15Er ist der Auffassung, die Beschränkung der Rückausnahme auf Konstellationen, in denen der Arbeitslosengeldbezug durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist, verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG). Er werde dadurch unverhältnismäßig belastet, denn bei Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren würde er eine um 130,75 Euro (brutto) höhere Rente für besonders langjährig Versicherte beziehen. Der Gesetzgeber habe den Rahmen einer zulässigen Typisierung verlassen, wenn er in allen anderen als den in § 51 Abs 3a Satz 1 Teilsatz 3 SGB VI genannten Fällen die Gefahr einer missbräuchlichen Frühverrentung erkenne. Für eine solche Annahme fehle es an tragfähigen tatsächlichen Anhaltspunkten. Er, der Kläger, habe bei Begründung des Beschäftigungsverhältnisses mit der TGK zudem nicht absehen können, dass der Gesetzgeber in der Folgezeit für besonders langjährige Versicherte die Möglichkeit einer (abschlagsfreien) Rente mit einem Renteneintrittsalter von 63 Jahren schaffen werde. Die vom Kläger damit aufgeworfenen Fragen, ob die Regelungen in § 51 Abs 3a Satz 1 Teilsätze 2 und 3 SGB VI gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) verstoßen, bedürfen für die hier zugrunde liegende Konstellation keiner weiteren Klärung.
16Der 5. und der 13. Senat des BSG haben sich in mehreren Entscheidungen nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen überzeugen können (vgl - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr 1, RdNr 41 ff; - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr 2, RdNr 82 ff; - BSGE 127, 262 = SozR 4-2600 § 51 Nr 3, RdNr 30 ff; - jurisRdNr 28 ff; - BSGE 130, 153 = SozR 4-2600 § 51 Nr 4, RdNr 49 ff). Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden gegen die beiden erstgenannten Urteile, wie erwähnt, nicht zur Entscheidung angenommen. Die höchstrichterlichen Entscheidungen zu § 51 Abs 3a Satz 1 Nr 3 Teilsatz 2 SGB VI haben auch bereits die Gruppe der Versicherten betroffen, bei denen der Anrechnungsausschluss Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs erfasst, die vor Einführung dieser Ausnahmeregelung zurückgelegt wurden (vglzB - BSGE 130, 153 = SozR 4-2600 § 51 Nr 4, RdNr 57 f).
17Nach der Rechtsprechung des BSG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den grundsätzlichen Anrechnungsausschluss von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn (§ 51 Abs 3a Satz 1 Teilsatz 2 SGB VI). Das BSG hat es auch als durch angemessene Sachgründe gerechtfertigt angesehen, dass der Gesetzgeber im Sinne eines Begünstigungsausschlusses die Rückausnahme auf Personen beschränkt hat, deren Leistungsbezug durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist (§ 51 Abs 3a Satz 1 Teilsatz 3, vgl - BSGE 130, 153 = SozR 4-2600 § 51 Nr 4, RdNr 54 mwN). Dabei hat es die dahinterstehenden Erwägungen gewürdigt, einerseits keine Fehlanreize für eine unerwünschte Frühverrentung zu setzen und andererseits Härtefälle zu verhindern (vgl dazu im Einzelnen - BSGE 130, 153 = SozR 4-2600 § 51 Nr 4, RdNr 34). Das BSG hat insbesondere befunden, dass der Gesetzgeber mit Ausgestaltung der Rückausnahmeregelung in § 51 Abs 3a Satz 1 Teilsatz 3 SGB VI seinen Gestaltungsrahmen nicht überschritten hat, der bei einer bevorzugenden Typisierung besonders groß ist (vgl - BSGE 127, 262 = SozR 4-2600 § 51 Nr 3, RdNr 48 mwN).
18Soweit der Kläger auf den inzwischen ergangenen - BVerfGE 163, 254) hinweist, ergibt sich daraus kein erneuter Klärungsbedarf (vgl zu den Umständen, unter denen eine höchstrichterlich bereits entschiedene Rechtsfrage erneut klärungsfähig werden kann, zB - jurisRdNr 11 mwN; - jurisRdNr 10 mwN). Die Entscheidung betrifft in ihrem Kern die aus Art 1 Abs 1 GG abgeleitete Pflicht des Staates, Sozialleistungen zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums fortlaufend realitätsgerecht zu bemessen (vgl dazu grundlegend ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 76 ffmwN). Mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen Begünstigungsausschluss befasst sie sich nicht. In dem vom Kläger ebenfalls herangezogenen ua - BVerfGE 162, 277) wurden zwar die vom Gesetzgeber für einen Begünstigungsausschluss beim Kindergeld gewählten Differenzierungskriterien beanstandet. Die verfassungsrechtliche Bewertung des § 51 Abs 3a Satz 1 Nr 3 Teilsätze 2 und 3 SGB VI durch das BSG wird damit indes nicht infrage gestellt.
19Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vorbringt, die Nichtanrechnung weiterer Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs auf die Wartezeit von 45 Jahren verstoße zugleich gegen die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG, kann er damit von vornherein nicht gehört werden. Die Vorlegung neuer, bisher nicht aufgeworfener Rechtsfragen ist nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 160a Abs 2 Satz 1 SGG) unzulässig (vgl EG 4/00 B - jurisRdNr 13). Im Übrigen ist bereits geklärt, dass die Regelung in § 51 Abs 3a Satz 1 Teilsatz 2 SGB VI nicht in eine den Versicherten bereits zuerkannte Rechtsposition eingreift (vgl - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr 2, RdNr 108-109).
20Der vom Kläger mit Schriftsatz vom hilfsweise gestellte Antrag, den Rechtsstreit dem BVerfG zur Entscheidung vorzulegen, ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft. Falls er damit vorbringen will, die Rechtssache habe wegen offener verfassungsrechtlicher Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung, gilt, dass die vom Kläger aufgeworfenen Fragen zur Verfassungsgemäßheit von § 51 Abs 3a Satz 1 Teilsätze 2 und 3 SGB VI, wie ausgeführt, bereits geklärt sind.
21b) Die Grundsatzrüge des Klägers lässt sich auch nicht in eine zulässige und begründete Divergenzrüge umdeuten. Eine solche Umdeutung kommt in Betracht, wenn nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG eintritt und die zunächst mit der Grundsatzrüge angegriffene Entscheidung der Vorinstanz nicht der seitdem ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht (vgl grundlegend - SozR 1500 § 160 Nr 25 S 20 f; aus jüngerer Zeit zB - jurisRdNr 6 mwN; vgl auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom - 2 BvR 2125/97 - jurisRdNr 34). Eine entscheidungserhebliche Divergenz ist hier nicht gegeben. Zwar ist das LSG erkennbar der Rechtsauffassung gewesen, dass die Rückausnahmeregelung in § 51 Abs 3a Satz 1 Teilsatz 3 SGB VI sich nur auf den letzten Arbeitgeber des Versicherten vor dem Arbeitslosengeldbezug bezieht, dh auf die TGK. Das BSG hat hingegen nach Ablauf der am geendeten Beschwerdebegründungsfrist mit Urteilen vom (B 13 R 23/18 R) und (B 13 R 7/20 R) entschieden, dass der Begriff des Arbeitgebers im Sinne der Vorschrift nicht nur den zeitlich letzten Arbeitgeber des Versicherten umfasst. Gleichwohl spricht nichts dafür, dass die angegriffene Entscheidung auf einer für den Kläger nachteiligen Abweichung von den genannten BSG-Entscheidungen beruht, mithin unter Beachtung der neueren Rechtsprechung des BSG anders hätte ausfallen müssen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das gesamte Unternehmen der D GmbH als Basis vorhandener Beschäftigungen weggefallen ist. Der Kläger hat im Gegenteil selbst vorgebracht, ein Teil des Unternehmens sei nach Übergang auf eine andere Gesellschaft unter neuem Namen im Inland fortgeführt worden. Da demnach schon im Inland Unternehmensteile verblieben waren, kommt es auch nicht darauf an, inwiefern eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers iS von § 51 Abs 3a Satz 1 Teilsatz 3 SGB VI auch ausländische Geschäfte umfasst (vgl hierzu - BSGE 130, 153 = SozR 4-2600 § 51 Nr 4, RdNr 32, wo die Frage offenbleiben konnte).
22Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
232. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2023:070923BB5R4423B0
Fundstelle(n):
EAAAJ-98218