BSG Beschluss v. - B 13 R 175/18 B

Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlichen 45-jährigen Wartezeit - Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn - Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Teils 2 und 3 SGB 6

Gesetze: § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Teils 2 SGB 6 vom , § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Teils 3 SGB 6 vom , § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Buchst a SGB 6 vom , § 236b Abs 1 SGB 6 vom , § 236b Abs 2 S 1 SGB 6 vom , RVLVG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 GG

Instanzenzug: Az: S 7 R 1865/15 Urteilvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: L 4 R 38/17 Urteil

Gründe

1I. In dem der Beschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin einen Anspruch auf eine (abschlagsfreie) Altersrente für besonders langjährig Versicherte geltend.

2Im Versicherungsverlauf der am geborenen Klägerin ist die Zeit vom bis zum mit Ausnahme der Monate Februar 1976 bis März 1977 mit Pflichtbeiträgen belegt. In der Zeit vom bis beruhen diese auf dem Bezug von Arbeitslosengeld (Alg), nachdem ihre zuvor ausgeübte Beschäftigung aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung zum beendet worden war. Seit dem bezieht sie eine Altersrente für Frauen. Den zeitgleich gestellten Antrag auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte lehnte die Beklagte ab, weil statt der erforderlichen 540 Monate nur 534 Monate auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden könnten. Die Pflichtbeitragszeiten wegen Alg-Bezugs seien nicht anzurechnen, da sie in den letzten zwei Jahren vor dem gewünschten Rentenbeginn lägen und der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung nicht durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt sei (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ).

3Das SG hat die hiergegen erhobene Klage auf Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte abgewiesen (Urteil vom ). Die Berufung der Klägerin hat das LSG mit der Begründung zurückgewiesen, auf die Wartezeit seien vorliegend nur 534 Monate und nicht - wie für diese Rentenart erforderlich - 540 Kalendermonate anzurechnen. Die Pflichtbeitragszeiten wegen Alg-Bezugs ab könnten nicht berücksichtigt werden. In den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn sei dies nach § 51 Abs 3a Satz 1 Nr 3 Teilsatz 2 und 3 SGB VI nur vorgesehen, wenn der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt sei, nicht jedoch wie vorliegend durch eine betriebsbedingte Kündigung ().

5Zur Erläuterung dieser Fragen geht sie ausführlich auf die Struktur des § 51 Abs 3a Nr 3 Buchst a SGB VI und den Inhalt der dortigen Tatbestandsmerkmale ein. Dabei setzt sie sich insbesondere auch mit deren Auslegung in der Rechtsprechung des 5. Senats des - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr 1, RdNr 20 sowie Urteil vom - B 5 R 16/16 R - BeckRS 2017, 137670) auseinander. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz bestehe einerseits darin, dass Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung während der Beitragsmonate 1 bis 516 anders behandelt werden als während der Beitragsmonate 517 bis 540. Ein solcher Verstoß liege zudem darin, dass bei Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung während der Beitragsmonate 517 bis 540 nach der Ursache der Arbeitslosigkeit differenziert werde. Soweit das BSG in den Urteilen vom (ebd, aaO) ausgeführt habe, dass die Rückausnahmeregelung des § 51 Abs 3a Nr 3 Buchst a Teilsatz 2 SGB VI durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt sei, werde dem nicht gefolgt, was mit ausführlichen verfassungsrechtlichen Erwägungen begründet wird. Schließlich seien die Rechtsfragen auch klärungsfähig.

6II. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

8Es kann dahinstehen, ob die umfangreiche Beschwerdebegründung der Klägerin den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genügt und die Beschwerde zulässig ist (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 17a). Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, weil die von der Klägerin formulierten, auf die Vereinbarkeit des § 51 Abs 3a Nr 3 Buchst a Teilsatz 2 SGB VI mit Art 3 Abs 1 und 3 GG zielenden Rechtsfragen, spätestens aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des BSG höchstrichterlich geklärt und deshalb nicht (mehr) klärungsbedürftig sind. Dies ist aber Voraussetzung für die Zulassung der Revision (stRspr, zB - SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 4 mwN; - juris RdNr 12 mwN).

9Regelmäßig nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die bereits höchstrichterlich entschieden ist (stRspr, zB - juris RdNr 6 mwN; zu den - hier nicht in Betracht kommenden - Ausnahmen vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 8b f). Das ist hier der Fall. Hintergrund der von der Klägerin formulierten Fragen sind die Regelungen über die von ihr beanspruchte Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Nach § 236b Abs 1 iVm Abs 2 Satz 1 SGB VI haben Versicherte, die vor dem geboren sind, Anspruch auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet (Abs 1 Nr 1) und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben (Abs 1 Nr 2). Welche Zeiten auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden, regelt § 51 Abs 3a Satz 1 SGB VI in der von der Klägerin angegriffenen Fassung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) vom (BGBl I 787). Angerechnet werden danach Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (Nr 1), Berücksichtigungszeiten (Nr 2), Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (Nr 3 Buchst a), Leistungen bei Krankheit (Nr 3 Buchst b) und Übergangsgeld (Nr 3 Buchst c), soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind (Teilsatz 1). Als Ausnahme hiervon werden Zeiten nach Buchst a (Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung) in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt (Teilsatz 2), es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt (Teilsatz 3). Ferner werden auf die Wartezeit von 45 Jahren unter bestimmten Voraussetzungen Kalendermonate mit freiwilligen Beiträgen angerechnet (Nr 4).

10Letztendlich kann offenbleiben, ob die von der Klägerin rechtsgrundsätzlich herausgestellten Fragen zur Vereinbarkeit des § 51 Abs 3a Nr 3 Buchst a Teilsatz 2 SGB VI mit der Verfassung bereits bei Beschwerdeeinlegung durch die Urteile des 5. Senats des - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr 1 sowie B 5 R 16/16 R - BeckRS 2017, 137670) im vorstehenden Sinne geklärt waren. Schon in diesen Urteilen hatte das BSG entschieden und ausführlich begründet, dass § 51 Abs 3a Nr 3 Buchst a Teilsatz 2 SGB VI mit der Verfassung in Einklang steht und insbesondere kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG vorliegt ( - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr 1, RdNr 41 ff; - BeckRS 2017, 137670 RdNr 23 ff). Ebenso kann dahinstehen, ob die Klägerin mit den verfassungsrechtlichen Ausführungen ihrer Beschwerdebegründung die erneute Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfragen aufgezeigt hat (vgl zu dieser Möglichkeit und ihren Voraussetzungen etwa - SozR 1500 § 160a Nr 13, juris RdNr 6; B 10 ÜG 7/18 B - juris RdNr 8 mwN). Denn diese sind spätestens durch das - zum Zeitpunkt der Beschwerdebegründung noch nicht im Volltext veröffentlichte - Urteil des 5. Senats vom (B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr 2) sowie zwei Urteile des 13. Senats vom (B 13 R 19/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr 3, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, sowie B 13 R 5/17 R) entschieden.

11In seinem Urteil vom hat der 5. Senat seine Rechtsprechung aus den Urteilen vom (ebd, aaO) bestätigt und unter Berücksichtigung weiterer, vorliegend auch von der Klägerin vorgetragener Argumente erneut dargelegt, dass und warum § 51 Abs 3a Nr 3 Buchst a Teilsatz 2 SGB VI mit der Verfassung in Einklang steht ( - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr 2, RdNr 58 ff). Danach scheidet eine Verletzung von Art 3 Abs 3 GG wegen Altersdiskriminierung schon deshalb aus, weil der Katalog der in der Grundrechtsnorm aufgeführten Merkmale abschließend ist und das Merkmal "Alter" nicht enthält. Auch ist es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung gemäß § 51 Abs 3a Satz 1 Nr 3 Buchst a Teilsatz 2 SGB VI in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn entgegen der Grundregel des Teilsatz 1 nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden. Zwar benachteiligt die Regelung des Teilsatz 2 die Personengruppe, die Zeiten iS des Abs 3a Satz 1 Nr 3 Buchst a SGB VI in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zurückgelegt hat, gegenüber der Personengruppe, die derartige Zeiten vor diesem Zeitraum absolviert hat und damit der Grundregel des Teilsatz 1 unterfällt. Die unterschiedliche Behandlung der dargestellten Gruppen durch den Gesetzgeber ist jedoch durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt. Ebenso erweist sich die Rückausnahmeregelung des § 51 Abs 3a Satz 1 Nr 3 Buchst a Teilsatz 3 SGB VI, nach der Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn in den Fällen angerechnet werden, in denen dieser Bezug durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist, als mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar (ebd, aaO, RdNr 82 ff). Da die Rückausnahmeregelung des Teilsatz 3 die Personengruppen begünstigt, die aufgrund einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers zwei Jahre vor Rentenbeginn Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung beziehen, kommen als Vergleichsgruppen solche Personengruppen in Betracht, die aus anderen betriebsbedingten Gründen ihren Arbeitsplatz verloren haben und ebenfalls im vorgenannten Zeitraum Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung beziehen. Ihnen wird anders als den begünstigten Personengruppen diese Zeit nicht auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet, was grundsätzlich zu einem Rentenausschluss führt, falls die Wartezeit nicht bereits zu diesem Zeitpunkt erfüllt ist. Auch die unterschiedliche Behandlung dieser Personengruppen ist durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt.

12Anlässlich zweier Urteile vom konnte sich auch der 13. Senat des BSG nicht davon überzeugen, dass § 51 Abs 3a Satz 1 Nr 3 Teilsatz 2 und 3 SGB VI in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes verfassungswidrig ist ( - SozR 4-2600 § 51 Nr 3 RdNr 30 ff, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; - unter II.B. der Gründe). Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG vor. Dies gilt sowohl mit Blick auf den Anrechnungsausschluss von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn als auch mit Blick auf die Rückausnahmen zugunsten der Personen, deren Leistungsbezug durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist. Der Gesetzgeber durfte die angegriffenen Regelungen zur Vermeidung von Fehlanreizen für verhältnismäßig halten. Insoweit verfügt er über einen weiten Einschätzungs- und Prognosespielraum. Für die in Frage stehenden Verhaltenseffekte bzw deren Ausmaß sind keine empirischen Befunde vorhanden. Derartige Sachverhalte sind auch nicht im Voraus aufklär- oder vorhersehbar, denn das Rentenzugangsgeschehen ist multifaktoriell. Die vorgenommene gesetzgeberische Wertung widerspricht zugleich nicht der Lebenserfahrung.

13Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2019:161019BB13R17518B0

Fundstelle(n):
AAAAH-37545