Nichtannahmebeschluss: Keine Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Verfahren trotz teilweise sachlich unzutreffender Erwägungen
Gesetze: Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG
Instanzenzug: Az: 8 K 600/24 Beschluss
Gründe
1Der angegriffene Beschluss stellt zwar teilweise auf sachlich unzutreffende Erwägungen ab; eine Kenntnis der Beschwerdeführerin vom Rechtsstandpunkt der Beklagten dürfte vor dem dem Verlauf des Klageverfahrens entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht anzunehmen sein. Er verletzt die Beschwerdeführerin jedoch weder in Art. 19 Abs. 4 GG noch in Art. 3 Abs. 1 GG, soweit er sich darauf stützt, dass die Beschwerdeführerin ihre Klage nach der Klageerwiderung vom fortgeführt hat; in dieser Klageerwiderung hat die Beklagte unter Verweis auf die Rechtslage einen Einbürgerungsanspruch der Beschwerdeführerin verneint. Ob die in der Klageerwiderung zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung der Beklagten zutreffend ist, ist nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde.
2Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250723.2bvr027225
Fundstelle(n):
BAAAJ-97811