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NWB Nr. 33 vom Seite 2225

Späte Einsicht?

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Experten warnen vor Millionenschäden,

so oder so ähnlich war im Herbst letzten Jahres in der Tagespresse zu lesen, als mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz die Aufbewahrungsfrist für Geschäftsunterlagen dahingehend verändert wurde, dass Buchungsbelege nicht mehr zehn Jahre, sondern nur noch acht Jahre aufbewahrt werden müssen. Denn von dieser Fristverkürzung sind auch die Buchungsbelege von Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten betroffen. Diese Buchungsbelege allerdings sind für die Steuerfahndung von großem Interesse, man denke nur an die Aufarbeitung der Cum-Ex-/Cum-Cum-Geschäfte. Auch die einstige Cum-Ex-Chefermittlerin Anne Brorhilker kritisierte die Bestimmung: „Eine Aufbewahrungsfrist von acht Jahren ist viel zu wenig, weil schwere Steuerstrafdelikte erst nach 15 Jahren verjähren. Die Täter könnten also eigentlich noch belangt werden, dürfen aber quasi legal Beweismittel vernichten. Die Unterlagen sind dann weg, die Milliarden auch.“ (s. tagesschau, Stand:  11:09 Uhr, aufrufbar unter https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/buerokratieentlastungsgesetz-100.html). Nun aber die Rolle rückwärts. Der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung, den das Bundeskabinett am beschlossen hat (s. ), sieht nun vor, die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten von zehn Jahren beizubehalten. Ob es die späte Einsicht oder die zu stopfenden Etatlöcher im Bundeshaushalt sind, die den Gesetzgeber zu diesem Sinneswandel veranlasst haben?

Ganz legale milliardenschwere Steuerentlastungen für Unternehmen verspricht die Bundesregierung hingegen mit ihrem steuerlichen Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland. Die darin enthaltenen verschiedenen Maßnahmen wie den „Investitions-Booster“, die Absenkung des Körperschaftsteuersatzes und des Thesaurierungssteuersatzes, die verbesserte steuerliche Förderung der Elektromobilität als auch die attraktivere Ausgestaltung der Forschungsförderung hat Hörster schon in der NWB 29/2025 auf S. 1970 im Einzelnen vorgestellt. In dieser Ausgabe auf unterzieht Seifert nun den Investitions-Booster und die Abschreibungsregelungen einer eingehenden Praxisanalyse.

Ebenfalls erst vor Kurzem hat sich Zapf in der NWB 23/2025 auf S. 1598 mit der mitunter schwer zu beantwortenden Frage befasst, wie weit ein Vorläufigkeitsvermerk eigentlich reicht. In einem aktuellen Urteil stellt der BFH jetzt klar, ein Vorläufigkeitsvermerk ist keine Korrekturvorschrift! § 165 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO erlaubt daher die Korrektur einer rechtswidrigen, nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufigen Steuerfestsetzung (weder zulasten noch zugunsten des Steuerpflichtigen) nicht. Geserich erläutert auf die Hintergründe für diese Entscheidung.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2025 Seite 2225
TAAAJ-97494