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Keine Änderung zulasten des Steuerpflichtigen bei Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO
Ein nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO für vorläufig erklärter Steuerbescheid kann gem. § 165 Abs. 2 AO nicht zulasten des Steuerpflichtigen geändert werden. Dies hat der ( NWB RAAAJ-97152) klargestellt.
I. Sachverhalt
Die Klägerin studierte nach einer dreimonatigen Ausbildung zur Rettungssanitäterin in den Jahren 2011 bis 2016 Medizin. In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre (2015 und 2016) machte sie die Kosten hierfür als (vorab entstandene) Werbungskosten (Ausbildungskosten) nach § 9 Abs. 6 EStG geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erklärungsgemäß, aber abweichend von der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 6 EStG, als Werbungskosten für eine Zweitausbildung. Die Bescheide ergingen hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung unter einem Vorläufigkeitsvermerk gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO. Im Vorläufigkeitsvermerk wurde ausgeführt, die Vorläufigkeitserklärung erfasse die Frage, ob § 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6 EStG mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Nachdem das u. a. ( NWB HAAAH-39556) entschieden hatte, dass § 9 Abs. 6 EStG verfassungsgemäß sei, änderte das Finanzamt im Jahr 2021 d...