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BGH Beschluss v. - VIa ZR 17/25

Instanzenzug: OLG Celle Az: 24 U 22/22vorgehend LG Lüneburg Az: 9 O 43/21

Gründe

I.

1Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb am von einem Dritten einen gebrauchten Mercedes-Benz C 200 CDI mit einem Kilometerstand von 29.660 km zu einem Kaufpreis von 28.500 €. Am betrug der Kilometerstand 111.324 km.

2Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem Kläger auf seine Berufung einen Betrag in Höhe von 2.850 € zugesprochen und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zulassung der Kläger erstrebt, möchte er seine Schlussanträge aus der Berufungsinstanz, soweit diese zurückgewiesen worden sind, weiterverfolgen.

II.

3Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die für die Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

4Der Berufungsantrag zu 3, mit dem der Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 28.794,12 € geltend macht, hat allenfalls einen Wert in Höhe von 81,78 € (Differenz der Rechtsanwaltskosten aus einem Verfahrensgegenstand von bis 25.000 € und von bis 30.000 €). Hinsichtlich des Berufungsantrags zu 4 auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für (weitere) Schäden ist als Beschwer des Klägers allenfalls ein Betrag in Höhe von 800 € anzusetzen (vgl.  VIa ZR 102/22, juris Rn. 6 mwN; Beschluss vom - VIa ZR 80/22, juris Rn. 4; Beschluss vom - VIa ZR 334/24, juris Rn. 6). Der auf Ersatz des Differenzschadens gerichtete Hilfsantrag (Berufungsantrag zu 2) ist nicht werterhöhend, weil er wirtschaftlich denselben Gegenstand betrifft wie der Berufungsantrag zu 1.

5Dessen Wert hat der Kläger in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zwar unter Abzug des vom Berufungsgericht zuerkannten Betrags und unter Berechnung der Nutzungsentschädigung ausgehend von dem zuletzt zum festgestellten Kilometerstand mit 20.002,28 € (22.852,28 € - 2.850,00 €) beziffert. Aus der Formulierung des Antrags ergibt sich aber, dass der Kläger sich einen weiteren Betrag wegen der durch die Nutzung des Fahrzeugs ab einem Kilometerstand von 29.660 km bis zur Rückgabe an die Beklagte erlangten Vorteile unter Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 350.000 km abziehen lässt. Er hat damit sein Zahlungsbegehren in Abhängigkeit von der aktuellen Laufleistung des Fahrzeugs weiter eingeschränkt und zum Ausdruck gebracht, dass er die vom angefochtenen Urteil ausgehende Beschwer nur insoweit geltend macht, als auch unter Berücksichtigung der aktuellen Laufleistung noch ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommt.

6Ein Anlass für die vom Kläger für erforderlich erachtete Divergenzvorlage an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG besteht ersichtlich nicht. Da die schrittweise Reduktion der Beschwer allein auf der besonderen, "dynamischen" Antragsfassung beruht, steht sie - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht im Widerspruch zu dem in höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, dass für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgebend ist (etwa , NJW 2017, 3164 Rn. 11; Beschluss vom - IX ZR 15/22, WM 2022, 2390 Rn. 3; Beschluss vom - V ZR 171/22, NJOZ 2023, 1049 Rn. 7).

7Es oblag daher dem Kläger, im Rahmen der am eingehenden Rechtsmittelbegründung darzulegen und glaubhaft zu machen, dass bis dahin trotz der anzunehmenden fortgesetzten Nutzung des Fahrzeugs noch der Beschwerdewert überschritten wurde ( VIa ZR 102/22, juris Rn. 5; Beschluss vom - VIa ZR 80/22, juris Rn. 5; Beschluss vom - VIa ZR 334/24, juris Rn. 7). Dies hat er nicht getan, sondern sich zum Umfang der weiteren Laufleistung seines Fahrzeugs nicht geäußert.

C. Fischer                      Messing                      Katzenstein

                   Ostwaldt                      Pastohr

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:050825BVIAZR17.25.0

Fundstelle(n):
DAAAJ-97375