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BMF-Schreiben zu den Änderungen der §§ 14b und 14c UStG
Praktische Konsequenzen für die Rechnungsaufbewahrung und den Umgang mit Gutschriften
Das [i]BMF, Schreiben v. 8.7.2025 - III C 2 - S 7295/00005/003/080 NWB OAAAJ-94950 BMF nimmt in einem aktuellen Schreiben v. zu den Änderungen des § 14b UStG (Verkürzung der Aufbewahrungsfristen) sowie des § 14c UStG (Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Gutschriften) Stellung. Der folgende Beitrag erläutert das BMF-Schreiben und die praktischen Konsequenzen für die Rechnungsaufbewahrung sowie für den Umgang mit Gutschriften.
Die Klarstellungen des BMF zu den Änderungen der §§ 14b und 14c UStG sind inhaltlich nachvollziehbar, wobei die praktische Bedeutung des § 14c UStG bei Erteilung einer Gutschrift an eine nichtunternehmerisch tätige Person überschaubar ist.
Die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist nach § 14b UStG birgt Risiken: Trotz der gesetzlichen Neuregelung kann eine längere Aufbewahrungsfrist bestehen – eine zu frühe Vernichtung von Rechnungen kann daher nachteilig sein.
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I. Gesetzesänderungen der §§ 14b und 14c UStG
[i]Gesetzesänderungen durch das BEG IV sowie das JStG 2024Das BMF äußert sich zu zwei Änderungen des UStG, die durch das BEG IV und durch das JStG 2024 umgesetzt worden sind, und ändert zugleich den UStAE an den entsprechenden Stellen:
Zum einen geht es um die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Rechnungen nach § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG durch das BEG IV.
Zum anderen betrifft das BMF-Schreiben die Änderung des § 14c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG durch das JStG 2024, wonach ein nichtunternehmerisch tätiger Gutschriftempfänger unter bestimmten Voraussetzungen die Umsatzsteuer abführen muss. S. 725
Weitere umsatzsteuerliche Änderungen, etwa die Anhebung der Schwellenwerte für die monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen in § 18 Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 1 UStG oder die Erhöhung des Grenzbetrags in § 25a Abs. 4 Satz 2 UStG, jeweils durch das BEG IV, werden in dem BMF-Schreiben nicht erläutert, sondern nur kurz erwähnt.
II. Verkürzung der Aufbewahrungsfrist des § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG
1. Inhalt der Neuregelung
Nach der [i]Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Rechnungen auf acht JahreNeuregelung des § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG durch das BEG IV muss der Unternehmer ein Doppel der Rechnung, die er selbst ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die er erhalten hat, acht Jahre aufbewahren. Bisher waren es zehn Jahre, sodass die Aufbewahrungsfrist um zwei Jahre verkürzt wird.
Durch [i]Anpassung der Bußgeldvorschriftdas BEG IV ist auch die Bußgeldvorschrift des § 26a Abs. 2 Nr. 2 UStG angepasst worden, nach der eine Ordnungswidrigkeit nur noch dann vorliegt, wenn die Rechnung nicht oder aber nicht mindestens acht Jahre – statt bislang zehn Jahre – aufbewahrt wird. Diese Änderung betrifft die Fälle, in denen die kürzere Aufbewahrungsfrist des § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG zeitlich anwendbar ist (siehe nachfolgenden Abschnitt II.2).