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BBK Nr. 23 vom Seite 1073

Vereinfachungen im Steuerrecht durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)

Darstellung und Einordnung der Neuerungen

Benedikt Hoffmann und Richard Markl

Der Bundestag hatte am den Entwurf der Bundesregierung für ein Viertes Bürokratieentlastungsgesetz unter erheblichen Ergänzungen und Änderungen der Vorlage durch den Rechtsausschuss angenommen. In seiner Sitzung am stimmte der Bundesrat dem Gesetzentwurf in der vom Bundestag beschlossenen Fassung zu. Das Gesetz wurde am im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt zu einem großen Teil am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals, mithin ab dem , in Kraft (allgemeine Anwendbarkeitsregelung, Art. 74 Abs. 1 BEG IV). Das Entlastungspotenzial des BEG IV soll ressortübergreifend bei rund 944 Mio. € pro Jahr liegen.

Ein wesentlicher Teil der Entbürokratisierung soll dabei nach der Zielsetzung des Gesetzes durch Änderungen des Handelsgesetzbuchs, der Abgabenordnung und des Umsatzsteuergesetzes zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht von einheitlich zehn auf acht Jahre sowie durch die Einrichtung einer zentralen Vollmachtsdatenbank der Steuerberater für Vollmachten im Bereich der sozialen Sicherung erreicht werden. Im folgenden Beitrag werden diese Neuerungen des BEG IV für den Bereich des Handels- und Steuerrechts zusammengefasst dargestellt und eingeordnet.

S. 1074

I. Änderungen der Abgabenordnung (Art. 3, 4 BEG IV)

1. Unterstützung von Personen in Notlagen (§ 53 Nr. 3 AO)

[i]Anwendungsbereich wurde erweitertDurch Einführung des neuen § 53 Nr. 3 AO wird ein eigener Tatbestand für die Verfolgung von mildtätigen Zwecken durch eine Körperschaft geschaffen, die Personen selbstlos unterstützt, die aus besonderen Gründen wie Katastrophen in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind. Dies erweitert den Anwendungsbereich des bisherigen § 53 Nr. 2 Satz 3 AO a. F., da die Bezügegrenze nicht mehr zur Anwendung kommt. Die besonderen Gründe werden dabei durch Erlass des BMF oder einer obersten Finanzbehörde der Länder festgestellt. Für den Nachweis der Hilfebedürftigkeit reicht es künftig aus, wenn die durch die Katastrophe entstandene Notlage sowie die Mehraufwendungen glaubhaft gemacht werden. Steuerbegünstigten Körperschaften wird es in entsprechenden Not- und Katastrophenlagen damit ermöglicht, schnell und unbürokratisch Hilfe zu leisten. Einhergehend mit der Einführung der neuen Nr. 3 entfällt künftig der bisherige § 53 Nr. 2 Satz 3 AO. Die Regelung gilt ab .

2. Aufzeichnungspflichten bei Verrechnungspreisen (§ 90 Abs. 3 und 4 AO)

Mit Wirkung ab dem (Art. 4 BEG IV; § 37 Abs. 5 EGAO n. F.) werden § 90 Abs. 3 und Abs. 4 AO neu strukturiert und die einzelnen Aufzeichnungspflichten numerisch untergliedert. Bis zum ist dagegen die am geltende Fassung weiterhin anzuwenden.

[i]Einführung der Transaktionsmatrix und Normierung der erforderlichen AngabenWesentlicher Bestandteil der neugeordneten Aufzeichnungen wird dann ab die in § 90 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO aufgenommene Transaktionsmatrix sein, die in der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung durch die Finanzverwaltung näher spezifiziert werden soll. In der Betriebsprüfungspraxis findet die Vorlage einer solchen Transaktionsmatrix in Teilen bereits Anwendung. In dieser Transaktionsmatrix müssen dabei die folgenden Angaben enthalten sein:

  1. Gegenstand und Art der Geschäftsvorfälle,

  2. die an den Geschäftsfällen Beteiligten unter Kennzeichnung der Leistungsempfänger und Leistungserbringer,

  3. Volumen und Entgelt der Geschäftsvorfälle,

  4. vertragliche Grundlage,

  5. angewandte Verrechnungspreismethode,

  6. betroffenes Steuerhoheitsgebiet und

  7. ob der Geschäftsvorfall nicht der Regelbesteuerung des Steuerhoheitsgebiets unterliegt.

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Seiten: 7
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