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FG Bremen | Freistellung von in einer niederländischen Dienstleistungsbetriebsstätte erzielten freiberuflichen Unternehmensgewinnen
Die verheirateten Kläger sind niederländische Staatsbürger und waren im Streitjahr 2017 in Deutschland wohnhaft. Der Kläger M betrieb in den Niederlanden eine Praxis und erzielte hieraus Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit. Diese Gewinne unterlagen in den Niederlanden der Besteuerung. Entsprechend behandelten die Kläger diese Einkünfte in ihrer deutschen Steuererklärung als steuerfreie Einkünfte im Sinne des DBA Niederlande. Das Finanzamt folgte dieser Auffassung nicht. Es setze die Einkommensteuer unter Berücksichtigung dieser Gewinne fest und versagte zudem, mangels entsprechenden Nachweises, die Anrechnung der niederländischen Steuern. Hiergegen wandten sich die Kläger nach erfolglosem Einspruch mit dieser Klage.
Das [i]Unternehmensgewinne i. S. des Art. 7 DBA Niederlande gehören nicht zu den in Art. 22 Abs. 1 Buchst. b DBA Niederlande genannten Einkünften, für die die Freistellungsmethode ausgeschlossen istFG Bremen sah die Klage als begründet an. Grundsätzlich stehe ...