Instanzenzug: Az: 629 KLs 14/19
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Das Einkopieren von Lichtbildern oder handschriftlichen Skizzen in die Urteilsgründe erweist sich regelmäßig zumindest als untunlich und kann rechtsfehlerhaft sein; denn in den schriftlichen Urteilsgründen bedarf es einer textlichen Würdigung der erhobenen Beweise (, NStZ 2024, 185 mwN). Vom Gesetz vorgesehen ist lediglich der Verweis auf Lichtbilder wegen deren Einzelheiten nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO. Auf einem etwaigen Rechtsfehler insoweit würde das Urteil aber nicht beruhen, weil auch ohne Ablichtungen sowohl die Sachverhaltsdarstellung als auch die Beweiswürdigung nachvollziehbar und lückenfrei sind (vgl. BGH aaO).
Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens keinen Anlass, von seiner neueren Rechtsprechung zur Möglichkeit einer Beihilfe zum Handeltreiben von Betäubungsmitteln nach deren unerkannter Sicherstellung (, NStZ 2023, 507; vgl. auch , NStZ 2024, 545) abzugehen.
Cirener Mosbacher Köhler
Resch Werner
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:150725B5STR319.25.0
Fundstelle(n):
GAAAJ-96632