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NWB Nr. 32 vom Seite 2165

Niederschwellige Entstehung einer GbR kann für Überraschungen sorgen

Prof. Dr. Stephan Arens

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2205Die Grundlagen der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) sind Basiswissen. Eine GbR ist „niedrigschwellig“ gegründet, da kein Mindestkapital erforderlich und keine Eintragung ins Handelsregister notwendig sind. Spannende Fragen zur GbR können nicht nur gesellschafts-, sondern auch erbrechtlicher Natur sein. Nach dem Tod eines Gesellschafters können dessen Erben mit unliebsamen Folgen der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung des Erblassers konfrontiert werden. Eine Entscheidung des ) zeigt die Schnittstellen zwischen Gesellschafts- und Erbrecht und die große Bedeutung der „sauberen“ Formulierung von gesellschaftsvertraglichen Klauseln zu Abfindungsansprüchen.

Vereinbarung eines Gesellschaftsvertrags

[i]Auslegung einer Vertragsurkunde führt zur Bejahung eines GVIn dem entschiedenen Fall war bereits die Gründung der Gesellschaft streitig. Nach einer schulmäßigen Auslegung der Vertragsurkunde ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass zwei Zahnärzte eine GbR gegründet hatten. Die Verwendung des Worts „Gesellschaft“ in einem Vertrag ist danach ein starkes Indiz für die Gründung. Der gemeinsame Zweck der Gesellschaft bes...

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