Das steuerliche Investitionssofortprogramm, der Chor und die Fakten
Mit dem steuerlichen Investitionssofortprogramm hat die Bundesregierung kürzlich ein Maßnahmenpaket beschlossen, das – so die politische Lesart – Unternehmen entlasten und Investitionen stimulieren soll.
Hierfür wurde unter anderem die degressive AfA wieder eingeführt – erneut zeitlich begrenzt, dafür jedoch aufgestockt. Sie kann für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem und vor dem angeschafft bzw. hergestellt werden, in Anspruch genommen werden. Der Prozentsatz darf hierbei höchstens das Dreifache der linearen Abschreibung betragen und 30 % nicht übersteigen. Ein kleiner Blick zurück: Für den Zeitraum April bis Dezember 2024 war es noch das Zweifache und nicht mehr als 20 % und in den Jahren 2020 bis 2022 das Zweieinhalbfache und nicht mehr als 25 %. – Same, same but different.
Auch die Förderung von Elektrofahrzeugen hat sich die Bundesregierung (wieder) auf die Fahne geschrieben: Investitionen bei Elektrofahrzeugen werden in diesem Zusammenhang durch die Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei Dienstfahrzeugen und eine verbesserte AfA gefördert. Für reine Elektrofahrzeuge (und Brennstoffzellenfahrzeuge) wurde dementsprechend die Bruttolistenpreisgrenze von 70.000 € auf 100.000 € erhöht und damit der Anwendungsbereich deutlich ausgeweitet. Dies wirkt sich im Rahmen der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für die Berechnung des geldwerten Vorteils bei der Anwendung der 1 %-Regelung und bei Anwendung der Fahrtenbuchregelung aus.
Zusätzlich werden rein elektrisch betriebene Fahrzeuge durch die Einführung eines Wahlrechts zu einer sogenannten arithmetisch-degressiven Abschreibung mit fallenden, fest vorgegebenen Staffelsätzen steuerlich begünstigt. Ohne zu laut in den Chor der ewig Unzufriedenen einstimmen zu wollen, frage ich mich, wie vielen Unternehmen dies tatsächlich zugute kommt und wie viele davon nicht profitieren, weil sie ihre Dienstfahrzeuge leasen. In diesem Fall läge die steuerliche Begünstigung – zumindest erstmal – zumeist bei den Leasingunternehmen und es wäre abzuwarten, inwieweit diese die steuerliche Begünstigung weitergeben.
Aber lassen Sie uns auf die Fakten schauen. Oder vielmehr: Lassen wir Richard Markl und Benedikt Hoffmann ab der auf die Fakten schauen. Sie beleuchten das Gesetz und ordnen die Regelungen für uns ein.
Herzliche Grüße
Beate Blechschmidt
Fundstelle(n):
BBK 2025 Seite 673
MAAAJ-96215