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Einkommensteuer | Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG verfassungsgemäß
Der Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG ist trotz des strukturellen Niedrigzinsniveaus verfassungsgemäß. Denn der Gewinnzuschlag lässt sich mit Nachzahlungszinsen nicht vergleichen, sondern hängt allein von einem Wahlrecht des Steuerpflichtigen zur Bildung der Rücklage und zur Durchführung der Reinvestition ab.
[i]Kein Verstoß gegen den GleichbehandlungsgrundsatzDer Gewinnzuschlag verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da eine etwaige Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt wäre. Denn mit dem Gewinnzuschlag soll der Steuerstundungsvorteil rückgängig gemacht werden und eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Rücklagewahlrechts vermieden werden.
[i]Höhe des Gewinnzuschlags ist nicht zu beanstandenDer Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die Höhe des Zuschlags von 6 % pro Jahr realitätsgerecht und fremdkapitalkonform auszugestalten. Der Gewinnzuschlag ist nämlich nicht als gesetzliche Zinssat...