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NWB Nr. 31 vom Seite 2140

Auswirkungen der Geschäftsverteilung auf die deliktische Haftung mehrerer Geschäftsführer

LG Stuttgart tariert Alleinhaftung beim Gesamtschuldnerregress unter mehreren Geschäftsführern aus

Dr. Christian Bosse

Hat eine GmbH gleich mehrere Geschäftsführer, haften diese gegenüber der Gesellschaft grds. als Gesamtschuldner. Im Haftungsfall droht also dem einzelnen Geschäftsführer eine Inanspruchnahme auf den vollen Schadensbetrag, ohne dass dessen jeweilige Mitverursachung für einen Schaden eine Rolle spielt. Das LG Stuttgart (Schlussurteil v.  - 49 O 13/23) hat sich mit der bislang kontrovers diskutierten Frage befasst, ob beim Gesamtschuldnerregress unter GmbH-Geschäftsführern bei deliktischen Ansprüchen die Wertungen zur Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG auf die Inanspruchnahme der Geschäftsführer übertragbar sind. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer klaren Aufgabenverteilung innerhalb der Geschäftsführung einer GmbH für die persönliche Haftung, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind.

I. Haftung im Außen- und Innenverhältnis

[i]Unbeschränkte Haftung im AußenverhältnisSind mehrere Geschäftsführer für einen Schaden der GmbH ersatzpflichtig, so haften sie gegenüber der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbH als Gesamtschuldner und können gegen ihre Inanspruchnahme nicht den Einwand des Mitverschuldens ihrer Mitgeschäftsführer erheben. Die Gesellscha...

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