Vereinfachungen und Erleichterungen
Im [i]Geltungsbeginn des MLI und Anwendungshilfen für deutsche DBA Rahmen des BEPS-Projekts der OECD wurde im Juni 2017 das Multilaterale Instrument erstunterzeichnet. Inzwischen sind 105 Staaten beigetreten. Das MLI dient u. a. der Verbesserung der internationalen Streitbeilegung und Schiedsverfahren. Das bilaterale Matchingverfahren und die Details der mehrstufigen Umsetzung sind technisch. Da Deutschland einen speziellen Vorbehalt eingelegt hat, blieb die Anwendung des MLI versperrt. Erst mit der Konkretisierung der Modifikationen, die sich durch das MLI für jedes einzelne DBA ergeben, konnte Deutschland die innerstaatliche Umsetzung bei der OECD notifizieren und so den Weg für die Anwendung freimachen. Inzwischen hat Deutschland für neun Abkommen die Notifizierung bei der OECD hinterlegt. Für sieben deutsche DBA findet das MLI seit dem Anwendung. Im Verhältnis zu zwei weiteren Staaten gelten die Änderungen ab dem . Wegen des Variantenreichtums bedurfte es stets eines sehr gründlichen Blicks in unterschiedliche Rechtstexte. Seit März hat das BMF synthetisierte Texte der betroffenen DBA veröffentlicht, die die Handhabung deutlich erleichtern. Die Einzelheiten stellt Strotkemper ab dar.
[i]Neues bei drei Verfahren des grenzüberschreitenden Austausches der SteuerbehördenDas BMF hat auch an anderer Stelle Vereinfachungen implementiert, namentlich die Vorgaben der DAC7. Bühl/Wessing fassen ab das neue BMF-Merkblatt zur grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit zusammen. Gegenstand des Schreibens sind Joint Audits, die gleichzeitige Prüfung und die bloße Anwesenheit von Beamten im Ausland. Das Merkblatt bringt wesentliche Neuerungen und kann einvernehmliche Lösungen mit den ausländischen Behörden erleichtern, etwaige Verständigungs- und Streitbeilegungsverfahren im Anschluss immerhin verschlanken. Berater sollten sich daher mit den neuen Abläufen vertraut machen.
[i]Klärung beim nationalen „Switch-over“Wegweisend erscheint auch das zum Beherrschungskriterium des § 20 Abs. 2 AStG. Das Urteil betraf einen US-Sachverhalt vor Geltung des ATAD-Umsetzungsgesetzes. Aber wie Stoppek ab erläutert, wird dies im Bereich der Hinzurechnungsbesteuerung auch in Zukunft eine Rolle spielen und mehr noch – es spricht viel dafür, dass die gesellschaftsbezogene Betrachtungsweise ebenso für die Beurteilung ausländischer Betriebsstätteneinkünfte im Rahmen der Gewerbesteuer maßgeblich sein dürfte.
[i]Nutzung einer späteren Kommentierung der OECD-Mustertexte kann die Rechtsauslegung erleichternDer Streit um eine dynamische oder statische Auslegung (historischer) DBA durch eine OECD-Musterkommentierung jüngerer Fassung erfährt durch Kostikidis ab einen neuen Versuch einer vermittelnden Position. Unter drei einschränkenden Voraussetzungen sieht er in der dynamischen Auslegung Erleichterungen für den Rechtsfindungs- und Entscheidungsbegründungsprozess, gerade auch zugunsten des Steuerpflichtigen.
Ich wünsche Ihnen viel Spaß mit dieser Ausgabe
Nils Henrik Feddersen
Fundstelle(n):
IWB 14 / 2025 Seite 1
EAAAJ-95665