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Der Nießbrauch in der steuerlichen Beratungspraxis
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2048Die Bestellung eines Nießbrauchs ist ein beliebtes Instrument in der Nachfolgeberatung. Häufig wird dieser zum Zwecke des Zurückbehalts von Kontrolle/Erträgen vereinbart. Zugleich ermöglicht dieser aber auch eine gezielte Steuerung der Bemessungsgrundlage bei der Schenkungsteuer, weil der Nießbrauch, wie eine Gegenleistung, die Bemessungsgrundlage der Schenkung verringert.
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Vermögensübertragungen unter Nießbrauchvorbehalt
[i]Schmalbach, Nießbrauch, infoCenter, NWB TAAAB-14443 Im Grundsatz kann der Nießbrauch an Sachen und Rechten (§§ 1030 ff. BGB), aber auch an Beteiligungen an Unternehmen oder Kapitalvermögen (§§ 1085 ff. BGB) bestellt werden. Soweit die Bestellung des Nießbrauchs unentgeltlich erfolgt, stellen Übertragungen unter Nießbrauchsvorbehalt eine unentgeltliche Übertragung aus ertragsteuerlicher Sicht dar. Zu beachten ist, dass eine steuerneutrale Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG aber nicht in Betracht kommt, wenn der Schenker seine Tätigkeit nicht einstellt, so z. B. bei Übertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs oder eines Einzelunternehmens, nicht aber eines verpachteten Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (vgl. , BStBl 2019 II S. 730; BStBl 2025 II S. 122BStBl 2022 I S. 1494BStBl 2020 II S. 465